Vorsicht vor Nachsicht
Schwerpunktthema: Arbeitsmedizinische Vorsorge - kompetent und zielgerecht
Durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge können arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkannt und verhindert werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterstützen dabei.
Beratung zu Aspekten des Arbeitsschutzes, der Prävention sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung – mit ihren Kompetenzen leisten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und zur Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in Betrieben. Ihr Angebot richtet sich sowohl an die Unternehmer und Unternehmerinnen als auch an die Beschäftigten im Betrieb.
Grundlage für jede betriebsärztliche Tätigkeit ist, dass Betriebsärztinnen und -ärzte die Betriebe, die sie betreuen, sehr gut kennen. Dies gelingt insbesondere dadurch, dass sie an der Gefährdungsbeurteilung und bei Arbeitsplatzbegehungen mitwirken, den Betriebsalltag und das Unfall- und Krankheitsgeschehen beobachten, mit den Betriebsangehörigen sprechen und an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen, der in Unternehmen ab 20 Beschäftigten zu bilden ist.
ArbMedVV kurz erklärt
Arbeitgeber müssen für die Beschäftigten je nach Tätigkeiten und Gefährdungen eine arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge) und im Rahmen der Arbeitszeit ermöglichen. Zudem gibt es auch eine Vorsorge auf Wunsch der Beschäftigten, die sogenannte Wunschvorsorge.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) geregelt. Sie dient dazu, individuelle Wechselwirkungen von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit zu beurteilen, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen früh zu erkennen und festzustellen, ob bei der Ausübung der Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Teil der Vorsorge sind ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese sowie körperliche Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte einverstanden ist. Betriebsärzte und -ärztinnen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Als Abschluss der arbeitsmedizinischen Vorsorge geben sie den Beschäftigten individuelle Empfehlungen zur Prävention, die sich aus den Erkenntnissen über den Gesundheitsstand und die Gefährdungen bei der Arbeit ergeben. Sie müssen Beschäftigten und Arbeitgebern zudem eine Vorsorgebescheinigung darüber ausstellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
Der Arzt oder die Ärztin muss darüber hinaus auch die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auswerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes in einem Betrieb nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen vorzuschlagen. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten.
Pflichtvorsorge
Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Der Arbeitgeber darf diese Tätigkeiten nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt wurde. Auch dabei dürfen körperliche oder klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen der Beschäftigten durchgeführt werden. Anlässe für die Pflichtvorsorge nach ArbMedVV sind zum Beispiel:
- Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen und krebserzeugenden Stoffen
- Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (wie Hitze, Lärm, Vibrationen, künstliche optische Strahlung), wenn Expositionsgrenzwerte nicht eingehalten werden
- Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern
- bestimmte Tätigkeiten im Ausland mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen
Angebotsvorsorge
Die Angebotsvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese Tätigkeiten sind ebenfalls im Anhang der ArbMedVV aufgeführt; beispielsweise sind das Tätigkeiten an Bildschirmgeräten oder Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.
Wunschvorsorge
Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei allen Tätigkeiten zu ermöglichen hat, also auch bei Tätigkeiten, die nicht im Anhang der ArbMedVV aufgelistet sind und damit keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge erfordern. Der Anspruch auf Wunschvorsorge besteht nur dann nicht, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Nachgehende Vorsorge
Wenn Beschäftigte im Anhang der ArbMedVV aufgeführte Tätigkeiten, beispielsweise mit bestimmten Gefahrstoffen, nicht mehr ausführen – weil sie die Tätigkeit im Unternehmen gewechselt oder das Unternehmen verlassen haben –, muss der Arbeitgeber eine nachgehende Vorsorge anbieten, da Gesundheitsstörungen auch nach längeren Latenzzeiten auftreten können. Um entsprechenden Erkrankungsfällen vorzubeugen oder diese frühzeitig zu erkennen, wurde vom Gesetzgeber
die nachgehende Vorsorge als Angebot für die betroffenen Beschäftigten eingeführt.
Endet das Beschäftigungsverhältnis, kann der Arbeitgeber die Verpflichtung der nachgehenden Vorsorge auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. Dabei überlässt er ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern die Beschäftigten eingewilligt haben. Mit der Übertragung der nachgehenden Vorsorge übernimmt der Unfallversicherungsträger, also zum Beispiel die BGHM, die entstehenden Kosten für ärztliche Untersuchungen, die Reisekosten zu den Untersuchungen und im Einzelfall den Verdienstausfall. Diese Kosten entfallen dann für den ehemaligen Arbeitgeber. Die BGHM sorgt auch dafür, dass die ehemaligen Beschäftigten rechtzeitig an die entsprechenden Vorsorgetermine erinnert werden.
Um die arbeitsmedizinische Vorsorge und speziell die nachgehende Vorsorge gebündelt sicherzustellen, betreiben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemeinsam unter dem Dach der „DGUV Vorsorge“ verschiedene Organisationsdienste. Die Anmeldung kann von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber zu jedem Zeitpunkt vorgenommen werden – also zu Beginn, während oder nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit. Spätestens nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ist eine Meldung mit dem Datum der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der Dauer der Exposition im DGUV-Meldeportal vorzunehmen. Der oder die Beschäftigte füllt eine Einwilligungserklärung aus und übergibt diese dem Arbeitgeber oder meldet sich selbst zur nachgehenden Vorsorge an.
Arbeitsmedizinische Vorsorge im Pandemiefall
Auch im Pandemiefall beraten und unterstützen Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen und bei der Unterweisung. Beschäftigte können sich auch in einer solchen Situation individuell vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin beraten lassen, zum Beispiel zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder bei Ängsten.
Dr. Florian Struwe, BGHM
Eignungsuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen, die eine andere Rechtsgrundlage erfordern.
Weitere Infos: DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“.
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden – es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen.
Gut zu wissen
Mit den neuen „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ stehen Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie weiteren Akteuren im Betrieb praxisnahe Informationen für die Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder von Eignungsbeurteilungen zur Verfügung. Diese Empfehlungen haben im Sommer 2022 die bisherigen „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ abgelöst (siehe BGHM-Magazin 4/2022).
Weitere Informationen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Nachgehende Vorsorge
- Für Fragen zur nachgehenden Vorsorge ist die BGHM per E-Mail erreichbar: nachgehende-vorsorge@bghm.de