Mit Ideen und Qualifizierung zum Unterweisungserfolg
Schwerpunktthema: Unterweisung
Die Unterweisung ist für Unternehmerinnen, Unternehmer und Führungskräfte neben der Gefährdungsbeurteilung und den Betriebsanweisungen ein wesentliches Werkzeug im Arbeitsschutz. Sie hilft, dass die Beschäftigten die Gefährdungen und Belastungen in ihrem Arbeitsbereich kennen und festgelegte Schutzmaßnahmen gut akzeptieren und einhalten.
Gesetze, Verordnungen und Vorschriften sind die Basis für jede Unterweisung. Die BGHM unterstützt Mitgliedsbetriebe zum Beispiel mit Qualifizierungsangeboten und Informationen dabei, diese Vorgaben umzusetzen und Unterweisungen möglichst wirksam und effektiv zu gestalten. Wichtige Informationen zur Unterweisung finden sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
- Pflicht zur Unterweisung: Laut Paragraf 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber „die Beschäftigten über Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen“. Er kann die Pflicht zur Unterweisung auf Führungskräfte delegieren. Dies ergibt gerade in größeren Betrieben Sinn, da die direkte Führungskraft die Gefährdungen und Belastungen im Arbeitsbereich besonders gut kennt. Neben den eigenen Beschäftigten müssen auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter unterwiesen werden.
- Zeitpunkt, Häufigkeit und Anlässe: Unterweisungen sind regelmäßig zu wiederholen, mindestens einmal jährlich. Bei Jugendlichen müssen sie in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich durchgeführt werden. Eine Unterweisung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit erfolgen. Dies gilt für neue Mitarbeitende und beispielsweise wenn Beschäftigte versetzt oder neue Maschinen oder Arbeitsmittel angeschafft werden. Spezielle Regelungen oder Ereignisse im Unternehmen – wie ein Unfall – erfordern eine zusätzliche Unterweisung und somit kürzere Zeitabstände. Auch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Hygienemaßnahmen im Betrieb sind ein Grund, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu unterweisen.
- Inhalte: Die Beschäftigten müssen über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Inhaltliche Grundlage der Unterweisung sind die Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanweisungen für den jeweiligen Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich.
- Dokumentation: Die Unterweisung muss dokumentiert werden.
Planung und Vorbereitung von Unterweisungen
Die Vorbereitungen beginnen mit der Überlegung, welche Themen und Inhalte in der Unterweisung besprochen und geübt werden müssen. Welche Gefährdungen und Belastungen zu betrachten sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich, aus dem bisherigen Unfallgeschehen – auch Beinaheunfälle sollten einbezogen werden! – und aus dem Verhalten der Beschäftigten.
Informationen über Gefährdungen, Belastungen und Schutzmaßnahmen zum Beispiel zu Maschinen, Arbeitsmitteln oder Gefahrstoffen finden Unterweisende unter anderem in Herstellerinformationen, DGUV Vorschriften, DGUV Regeln, DGUV Informationen, in Betriebsanweisungen oder in den Filmen der Reihe „Quick and Safe – Praxisinformationen“. Für die Gefährdungsbeurteilung als eine wichtige inhaltliche Grundlage der Unterweisung bietet die BGHM eine Internetanwendung an: „Gefährdungsbeurteilung online“.
Hat der Unterweisende die Themen eingegrenzt, muss er festlegen, welches Ziel er mit der Unterweisung erreichen möchte. Unterweisungsziele können sich auf das Wissen, die Fähigkeiten und das Verhalten der Mitarbeitenden beziehen. Eine hilfreiche Fragestellung kann also sein: Wie sollen sich die Mitarbeitenden nach der Unterweisung verhalten?
Ausgehend vom Ziel wählt der Unterweisende passende Methoden und Medien aus. Methoden können sein:
- Gruppengespräch
- Workshop
- praktische Übung
- Sicherheitskurzgespräch
- Vortrag
Während sich ein kurzer Vortrag gut eignet, um neues Wissen zu vermitteln, ermöglichen Gruppengespräche oder Workshops zusätzlich einen Erfahrungsaustausch. Dieser wiederum ist eine geeignete Möglichkeit, Gewohnheiten und Einstellungen zu hinterfragen und neu zu bewerten. Mit
Medien wie Flipcharts, PowerPoint-Folien oder beispielhaften Arbeitsmitteln aus dem Betrieb kann das Besprochene veranschaulicht werden.
Wenn Mitarbeitende den sicheren Umgang mit Maschinen, Hilfsmitteln oder Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erlernen oder vertiefen sollen, kann die praktische Übung als Methode gewählt werden oder sogar vorgeschrieben sein.
Um effektiv unterweisen zu können, muss der Unterweisende vorab Folgendes organisieren:
- Termin und Dauer der Unterweisung festlegen
- geeigneten Raum oder Ort auswählen
- Mitarbeitende informieren
- Arbeitsplätze und -mittel für praktische Unterweisungen vorbereiten
- Medien und Anschauungsmittel bereitstellen
- Dokumentation vorbereiten
Durchführung und Wirksamkeit von Unterweisungen
Für eine Unterweisung kann diese Gliederung sinnvoll sein:
- Begrüßungsphase: Der Unterweisende begrüßt die Mitarbeitenden und nennt Anlass sowie Ziel der Unterweisung.
- Erarbeitungsphase: Der Unterweisende und die Mitarbeitenden erarbeiten oder besprechen Gefährdungen, Belastungen und Maßnahmen. Wenn notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben – wie beispielsweise bei der Verwendung von PSA, die gegen tödliche Gefahren oder
bleibende Gesundheitsschäden schützen –, werden die Maßnahmen eingeübt. - Kontrollphase: Der Unterweisende prüft, ob die Mitarbeitenden die Unterweisung verstanden haben, indem er nachfragt oder die Beschäftigten Gelerntes vormachen lässt.
- Abschlussphase: Der Unterweisende fasst die Inhalte zusammen, verpflichtet die Mitarbeitenden dazu, die vereinbarten Maßnahmen einzuhalten, und kündigt Kontrollen an.
- Dokumentation: Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung werden schriftlich festgehalten und die Unterwiesenen bestätigen die Unterweisung durch ihre Unterschriften.
Gerade die Erarbeitungsphase lässt dem Unterweisenden viel Gestaltungsspielraum. Wenn er die Beschäftigten dazu motivieren möchte, Erfahrungen und Wissen einzubringen, kann er auf Methoden wie Gruppengespräche und Workshops zurückgreifen. So gestalten die Beschäftigten die Unterweisung gemeinsam mit ihm und bringen Probleme zur Sprache, die der oder die Verantwortliche möglicherweise bisher nicht wahrgenommen hat. Zudem werden gemeinsam Lösungen für diese Probleme erarbeitet. Wenn Mitarbeitende in die Unterweisung einbezogen und bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen beteiligt werden, kann dies die Wirksamkeit der Unterweisung wesentlich erhöhen. Denn Beschäftigte, die beteiligt werden, müssen in der Regel nicht mehr überzeugt werden. Der Arbeitsschutz im Betrieb kann davon nur profitieren. Unterweisungen können auf diese Weise dazu beitragen, eine gute Präventionskultur zu etablieren.
Letztlich ist also die Wirksamkeit das Ziel jeder Unterweisung. Das heißt, dass alle Mitarbeitenden den Sinn der Arbeitsschutzmaßnahmen verstehen und sie bereitwillig und aktiv einhalten. Wie wirksam eine Unterweisung war, muss im Arbeitsalltag geprüft werden. Die Führungskraft kontrolliert, gegebenenfalls mit Unterstützung des oder der Sicherheitsbeauftragten, ob die Mitarbeitenden die vereinbarten Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten. Ist dies nicht der Fall, muss die Führungskraft mit den jeweiligen Beschäftigten weitere Unterweisungen durchführen oder mit ihnen sprechen, um die Ursachen für das sicherheitswidrige Verhalten zu identifizieren.
Melanie Roth, BGHM
© BGHM
Qualifizierungsangebote der BGHM für eine wirksame Unterweisung
Die BGHM unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen mit Qualifizierungen bei der Umsetzung der Unterweisungspflicht. So ermöglichen beispielsweise ein
BGHM-Onlinekurs und die Film-Reihe „Quick and Safe – Praxisinformationen“, sich selbstorganisiert die Grundkompetenzen anzueignen, die man für Unterweisungen braucht. In Präsenzseminaren erwerben die Teilnehmenden umfassendes Know-how, um wirksame Unterweisungen durchzuführen.
Filme der Reihe „Quick and Safe – Praxisinformationen“
Die Filmreihe ermöglicht es, sich auf anschauliche Art über die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Unterweisungen zu informieren. Zudem werden Gefährdungen sowie Schutzmaßnahmen dargestellt. Zu finden unter lernportal.bghm.de
Onlinekurs „Unterweisung“
Informationen und Übungen für die Planung und Vorbereitung von Unterweisungen stehen im Onlinekurs „Unterweisung“ zur Verfügung. Es gilt, Wissen zu erweitern, zu testen und auf den betrieblichen Alltag zu übertragen. Auch die Durchführung und die Wirksamkeit von Unterweisungen sind hier Thema. Auf lernportal.bghm.de ist der OnlineKurs zu finden.
Präsenzseminar „Unterweisung in der Praxis“
In diesem Seminar lernen Teilnehmende, wirksam zu unterweisen und die Unterweisung zu einem wichtigen Baustein der betrieblichen Sicherheitskultur zu entwickeln. Sie können sich im Seminar zu Good-Practice-Beispielen austauschen und erfolgreiche Unterweisungsformate üben: www.bghm.de, Webcode 3521.
Unterweisungen während der SARS-CoV-2-Epidemie
Grundsätzlich gilt für die Durchführung von Unterweisungen während der SARS-CoV-2-Epidemie: Aktuelle Regelungen, beispielsweise zu Hygiene und Abstand, sind zu beachten.
Die Unterweisungspflicht besteht auch in Pandemiezeiten. Daher gelten weiterhin die gesetzlichen Regelungen, beispielsweise wann und in welcher Form unterwiesen werden muss.
Wenn für den theoretischen Teil von Unterweisungen E-Learning oder Videokonferenzen genutzt werden sollen, muss der Unterweisende folgende Vorgaben einhalten:
- Unterweisungsinhalte müssen arbeitsplatzspezifisch dargestellt werden.
- Verständnisprüfungen müssen stattfinden.
- Ein Gespräch zwischen den Mitarbeitenden und dem Unterweisenden muss jederzeit möglich sein.
Was es bei praktischen Unterweisungen zu beachten gilt, lesen Sie hier am Beispiel von praktischen Unterweisungen zu „PSA gegen Absturz“:
- Führen Sie die praktischen Übungen unter Verwendung eines Dummys durch.
- Lassen Sie Mitarbeitende nur die eigene PSA gegen Absturz verwenden.
- Prüfen Sie für Beschäftigte, die erfahren, zuverlässig und bereits mehrfach in PSA gegen Absturz unterwiesen wurden, ob die Teile der praktischen Unterweisungen, bei denen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können, verschoben werden können. Die Verschiebung ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen, die Fristverlängerung ist zu dokumentieren und die Erfordernisse sind regelmäßig zu prüfen.
Die FBPSA-005 „Unterweisung zur Anwendung von PSA gegen Absturz während der Coronavirus-Pandemie“ bietet weitere Informationen (www.bghm.de, Webcode: 3759).