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Schwerpunktthema: Alleinarbeit

Sogenannte Alleinarbeiten, also Tätigkeiten außerhalb der Sicht- und Rufweite von anderen Personen, kommen in Betrieben häufig vor. Sie sind in der Regel erlaubt. Besondere Vorsicht gilt aber, wenn es sich um eine „gefährliche Alleinarbeit“ handelt.

Unter „gefährlicher Alleinarbeit“ versteht man Alleinarbeiten, bei denen es zu einer erhöhten oder kritischen Gefährdung durch das Arbeitsverfahren, die Art der Tätigkeiten, die verwendeten Stoffe oder die Umgebung kommen kann, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können. Solche Arbeiten sollten im betrieblichen Alltag nicht von einer Person allein ausgeführt werden.

Ausnahmsweise kann es aber aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine einzelne Mitarbeiterin oder einen einzelnen Mitarbeiter damit zu beauftragen. Dann ist zu prüfen, ob die Tätigkeit aufgrund geltender Vorschriften als Alleinarbeit überhaupt zulässig ist oder ob besondere Schutzmaßnahmen gefordert sind. So ist zum Beispiel das Arbeiten im Inneren von Silos, die als Lager für Holzstaub und -späne dienen, als Alleinarbeit strikt verboten.

Einzelarbeitsplätze durch Überwachung absichern

Im Notfall kann eine Person nur noch eingeschränkt oder schlimmstenfalls gar nicht mehr handlungsfähig sein. Damit auch am Einzelarbeitsplatz in diesen Situationen schnell Erste Hilfe geleistet werden kann, sind abhängig von den Gefährdungen geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Das kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen geschehen. Zu den technischen Maßnahmen gehört beispielsweise die Verwendung einer geeigneten Personen-Notsignal-Anlage (PNA).

Organisatorische Maßnahmen sind Kontrollgänge durch eine zweite Person oder zeitlich abgestimmte Telefon- und Funkmeldesysteme. Der Grundsatz, dass Unternehmerinnen und Unternehmer für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen haben, gilt natürlich auch für Einzelarbeitsplätze. Da niemand in Sicht- und Rufweite ist, um im Notfall sofort zu helfen und den Notruf abzusetzen, spielt die Auswahl einer geeigneten Notrufmöglichkeit bei der Absicherung von Einzelarbeitsplätzen für die Einhaltung der Rettungskette eine wichtige Rolle.

Nach der DGUV Information 212-139 „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“ sind die Gefährdungen am Einzelarbeitsplatz zu ermitteln und das Risiko ist abzuschätzen. Das heißt, die im Notfall zu erwartenden Verletzungen beziehungsweise der zu erwartende Gesundheitsschaden müssen berücksichtigt werden. Hieraus ergeben sich die sogenannten Gefährdungsstufen gemäß Tabelle 1.

Je nach Gefährdungsstufe des Einzelarbeitsplatzes ist die entsprechende Notrufmöglichkeit festzulegen.
GeringErhöhtKritisch
Geringe Verletzungen bzw. geringe Beeinträchtigung der Gesundheit. Die Person bleibt handlungsfähigErhebliche Verletzungen bzw. akute Beeinträchtigungen der Gesundheit. Die Person bleibt eingeschränkt handlungsfähig.Besonders schwere Verletzungen bzw.
akute Beeinträchtigungen der Gesundheit. Die Person ist im Notfall nicht mehr handlungsfähig.

Tabelle 1: Gefährdungsstufen nach DGUV Information 212-139

In Abhängigkeit der für den Einzelarbeitsplatz ermittelten Gefährdungsstufe kann nun die entsprechende Notrufmöglichkeit festgelegt werden. Die in der DGUV Information 212-139 hinterlegte Auswahlmatrix mit dem Titel „Die Qual der Wahl“ (siehe Tabelle 2) kann bei der Entscheidung helfen. Die Notrufmöglichkeiten sind in den vergangenen Jahren deutlich vielfältiger geworden. Von einer Software zeitlich gesteuerte Kontrollanrufe ersetzen zum Beispiel manuelle Telefonate etwa aus dem Meisterbüro zum oder zur Beschäftigten.

MeldeeinrichtungenGefährdungsstufen
GeringErhöhtKritisch
Leitungsgebundenes Telefonx  
Stationäre Rufanlagex  
Schnurloses Telefonxx 
Mobiltelefonxx 
Sprechfunkgerätxx 
Zeitgesteuerte Kontrollanrufe**xx 
Totmannschaltungxx 
Ständige Kameraüberwachung**xxx*
Personen-Notsignal-Anlage – PNA-11xxx*
Personen-Notsignal-Anlagexxx

Tabelle 2: Auswahlmöglichkeiten nach DGUV Information 212-139
*Sofern die Gesamtheit der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben ist, um das Schutzniveau gemäß DGUV Regel 112-139 zu erreichen (vergleiche auch Abschnitt 7 der DGUV Information 212-139).
** Um als Meldeeinrichtungen zu funktionieren, erfordern diese Systeme zusätzliche organisatorische Maßnahmen.

Die Personen-Notsignal-Anlage

Bei Einzelarbeitsplätzen mit kritischer Gefährdungsstufe sind die Kontrollmöglichkeiten allerdings beschränkt: Es kommen nur eine PNA und eine ständige Kameraüberwachung, beispielsweise eine Videoeinrichtung im Dauerbetrieb, in Betracht. Letztere findet kaum Anwendung, da der Datenschutz eine hohe Hürde für den Einsatz darstellt. Die PNA hingegen ist mittlerweile ein gängiges Instrument zur Überwachung bei gefährlichen Alleinarbeiten. Sie besteht aus einem Personen-Notsignal-Gerät und einer Personen-Notsignal-Empfangszentrale, die drahtlos miteinander verbunden sind.

Als Empfangszentrale wird die Einrichtung bezeichnet, in der die Notsignale empfangen und weiterverarbeitet werden. Das Personen-Notsignal-Gerät ist der an der Person zu tragende Signalgeber, der im Notfall das Signal an die Empfangszentrale weiterleitet. Das kann willentlich geschehen, indem der Beschäftigte eine rote Alarmtaste am Gerät drückt. Diesem willensabhängigen Alarm muss innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitfensters die Einleitung der Hilfsmaßnahmen folgen. Der Alarm wird sowohl akustisch als auch optisch angezeigt.

Möglich sind aber auch willensunabhängige Personen-Alarme. Diese Alarme (Lage-, Ruhe-, Flucht-, Verlust- oder Zeitalarm) starten im Notfall automatisch einen Hilferuf. Die willensunabhängigen Alarme sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen und am Gerät fest und nicht mehr manipulierbar einzustellen. Damit es nicht zu Fehlalarmen kommt, löst das Gerät zunächst einen Voralarm aus, der innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitfensters von der allein arbeitenden Person zurückgewiesen werden kann. Passiert das nicht, geht ein scharfer Alarm raus. Zur weiteren Absicherung findet eine automatische Überwachung der Kommunikationsstrecke zwischen Personen-Notsignal-Gerät und Personen-Notsignal-Empfangszentrale statt. Sollte es zum Ausfall der Verbindung kommen, wird ein technischer Alarm ausgelöst (siehe Tabelle 3).

AlarmartReaktionszeit
PNAPNA-S
Willensabhängiger Personen-Alarm≤ 2 Sekunden≤ 30 Sekunden
bei Sprechverkehr
sonst ≤ 2 Sekunden
Voralarm≤ 15 Sekunden≤ 15 Sekunden
Willensunabhängiger Personen-Alarm
einschließlich Voralarm
Lagealarm
Ruhealarm
Zeitalarm
≤ 90 Sekunden
≤ 90 Sekunden
≤ 15 Minuten
≤ 90 Sekunden
≤ 90 Sekunden
≤ 15 Minuten
Verlustalarm*
Fluchtalarm*
≤ 30 Sekunden
≤ 10 Sekunden
≤ 30 Sekunden
≤ 30 Sekunden
Technischer Alarm**≤ 10 Minuten**≤ 10 Minuten**

Tabelle 3: Höchstzulässige Reaktionszeiten (Tabelle 6 aus DGUV Regel 112-139)
* Voralarm wird nicht zwingend vorgeschrieben
** Ausnahmen können nach betrieblichen Gegebenheiten erforderlich werden.

Als PNA-11 werden die sogenannten Handylösungen bezeichnet. Bei dieser Variante werden die öffentlichen Telekommunikationsnetze als Übertragungsstrecke des Notsignals genutzt. PNA-11, da die geltende Norm als Teil 11 der DIN VDE V 0825 herausgegeben wurde. Achtung: Für den Einsatz gelten zusätzliche Anforderungen, die im Abschnitt 7 der DGUV Information 212-139 nachzulesen sind.

Grenzen der PNA

Eine PNA ist allerdings kein Allheilmittel und nur in gewissen Grenzen einsetzbar. Sie stellt nur ein Bindeglied in der Rettungskette dar und muss im Gesamtkonzept zur Sicherstellung der Ersten Hilfe funktionieren. Damit diese gewährleistet ist, sind beim Einsatz einer PNA die Anforderungen aus der DGUV Regel 112-139 zwingend zu beachten. Neben der vorgeschriebenen Lokalisierung der in Not geratenen Person sind eine Betriebsanweisung zu erstellen, alle betroffenen Beschäftigten zu unterweisen und die Anlage regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen. Alarmübungen sind obligatorisch, um die lückenlose Funktion der Rettungskette inklusive des Auffindens der verletzten Person zu gewährleisten.

Eine im Vorfeld durchzuführende Berechnung des Risikoparameterwertes ist ebenfalls unverzichtbar. Wenn der Wert des Risikos zu hoch ist oder die Zeit bis zur Ersten Hilfe zu lange dauert, kann auch eine PNA eine zweite anwesende Person nicht ersetzen. Das Sachgebiet „Personen-Notsignal-Anlagen“ der DGUV stellt in den „Leitlinien zum Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten“ eine umfangreiche Beispielsammlung zur Berechnung des Risikos zur Verfügung.

Richard Bentrup, BGHM

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