Inklusion

Teilhabe stärken, Mitarbeitende im Unternehmen halten

Der Fachkräftemangel ist in aller Munde. Stellen zu besetzen wird für viele Unternehmen zunehmend zur Herausforderung. Es ist deshalb wichtiger denn je, Mitarbeitende im Betrieb zu halten – auch nach einem Arbeitsunfall. Mit ihren Leistungen hilft die BGHM dabei. Das gilt zum Beispiel, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nach einem Arbeitsunfall gesundheitlich eingeschränkt sind.

Zusammen mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin versucht die BGHM in diesen Fällen mit allen geeigneten Mitteln zu erreichen, dass Betroffene die Tätigkeit, die sie bis zu ihrem Unfall ausgeübt haben, wieder übernehmen können. Alternativ kommt häufig ein behinderungsgerechter, anderer Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber in Frage.

BGHM fördert die Eingliederung

Teilhabe stärken, Mitarbeitende im Unternehmen halten; © BGHM

Für die Frage, ob es für den Versicherten oder die Versicherte am ursprünglichen Arbeitsplatz weitergehen kann, ist zunächst zu klären, ob eine der folgenden Optionen besteht:

Letzteres ist eine Möglichkeit, das Wissen und die Erfahrung des oder der Beschäftigten für das Unternehmen zu erhalten, auch wenn die ursprüngliche Tätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalls nicht mehr ausgeübt werden kann. Ist dagegen eine Weiterbeschäftigung im bisherigen Betrieb nicht umsetzbar, kann die BGHM eine Eingliederung andernorts fördern. Das Sozialgesetzbuch gibt vor, dass Rehabilitationsträger – also zum Beispiel die Berufsgenossenschaften – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Arbeitgeber erbringen können, insbesondere als

Im Gegensatz zu vielen anderen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, etwa Verletztengeld und Rentenleistungen, werden diese nicht unmittelbar an die Versicherten, sondern an eine dritte Person ausgegeben, nämlich den Arbeitgeber. Mittelbar kommen sie den Versicherten zugute. Mit ihren Leistungen fördert die BGHM die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Unternehmen. Davon profitieren nicht nur die Betroffenen, auch die Unternehmen gewinnen beziehungsweise behalten qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Zuschuss bis zu 50 Prozent des tariflichen oder üblichen Arbeitsentgelts

Für Eingliederungsleistungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Zuschüsse kommen beispielsweise vornehmlich für die Einarbeitung in Betracht. Mit dieser finanziellen Unterstützung soll der Zeitraum überbrückt werden, bis die volle Leistungsfähigkeit des oder der Beschäftigten erreicht ist und die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt wurden. Sie entlastet Unternehmerinnen und Unternehmer um bis zu 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Entgelts, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn keine tarifliche Regelung besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt.

Die Eingliederungszuschüsse werden im Regelfall für ein Jahr gezahlt. Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können sie um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren gezahlt werden. Sie sind zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderungszeitraums durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet wird. Ausgenommen sind betriebsbedingte Kündigungen und solche, die in der Person oder im Verhalten des Beschäftigten begründet sind. Auch wenn innerhalb einer Frist nach dem Ende der Leistungen, die der Förderungsdauer entspricht (maximal ein Jahr), der Beschäftigte nicht mehr im Unternehmen tätig ist, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden.

Thomas Dunz, BGHM

DGUV job

Der Service für Personal- und Arbeitsvermittlung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen vermittelt motivierte Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit eine berufliche Neuorientierung oder Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt anstreben: www.dguv.de/job.

Ausgabe 6/2023