Fußballturniere und Versicherungsschutz

Aktuelle Rechtsprechung

Wann stehen Fußballturniere unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Diese Frage beschäftigt immer wieder Gerichte. Voraussetzung für Versicherungsschutz beim Fußballspielen ist in der Regel, dass es sich um Betriebssport oder eine Gemeinschaftsveranstaltung handelt.  Eine Stadt veranstaltete ein jährliches Hallenturnier für Betriebsmannschaften. Dabei zog sich eine Spielerin eine schwere Knieverletzung zu.

Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab – Sozialgericht und Landes­sozialgericht (LSG) kamen zum gleichen Ergebnis. Es fehlten alle Voraussetzungen dafür, dass es sich um versicherten Betriebssport gehandelt habe, so die Gerichte: Die Beschäftigte übte den Sport nicht regelmäßig aus; zudem stand nicht der Ausgleich zur Arbeit im Vordergrund, sondern ein Wettkampf mit anderen Betriebssportgemeinschaften. Der Teilnehmerkreis war außerdem nicht auf Angehörige des Unternehmens der Verunfallten beschränkt und der Sport war nicht unternehmensbezogen organisiert.

Fußballturniere und Versicherungsschutz

Betriebssport oder Gemeinschaftsveranstaltung

Das Turnier erfüllte auch die Kriterien für eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht: Der Arbeitgeber der Beschäftigten hatte die Fußball-Stadtmeisterschaft nicht organisiert und die Mannschaft der betroffenen Spielerin war nur eins von 16 Teams verschiedener Betriebe. Darüber hinaus stand die Veranstaltung nicht allen dem Unternehmen der Klägerin angehörenden Personen offen. Dass ihr Betrieb die Mannschafts-Outfits gestellt und die Essenskosten seiner Beschäftigten übernommen hatte, reiche nicht aus, um einen Arbeitsunfall anerkennen zu können, so das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 16.12.2021, Az. L 14 U 302/18 – juris).

Im Zusammenhang mit einem weiteren Unfall bei einem Fußballturnier entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Sommer 2022. Auch hier schieden aus, dass das Turnier Betriebssport oder Gemeinschaftsveranstaltung war: Es fehlte der Ausgleichscharakter, die Teilnahme stand nicht vorab erkennbar allen Betriebsangehörigen offen. Allein, dass der betreffende Fußball-Cup in das Programm des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) aufgenommen worden war, führte nicht zum Versicherungsschutz, so das BSG. Ein BGM ist das „Dach“ für unterschiedliche betriebliche Aktivitäten zu Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Damit Versicherungsschutz besteht, müssen aber auch bei diesen Maßnahmen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise die Merkmale von Betriebssport oder Gemeinschaftsveranstaltungen gegeben sein. (BSG vom 28.06.22; B 2 U 8/20, Terminbericht vom 28.6.2022).

Karl Heinz Schwirz, BGHM
      

Ausgabe 6/2022