Änderungen im Gerüstbau
Wer darf was?
Bis 30. Juni 2024 durften viele Gewerke Arbeits- und Schutzgerüste im Auftrag für Dritte errichten, ohne in die Handwerksrolle eingetragen gewesen zu sein. Jetzt dürfen Handwerksunternehmen, die selbst keine Gerüstbauer sind, nur noch im Zusammenhang mit der eigenen Leistung oder der eigenen Tätigkeit ein Gerüst stellen. Die Neuregelung wurde notwendig, weil das Übergangsgesetz zur Handwerksordnung ausgelaufen ist.
1998 wurde der Gerüstbau als zulassungspflichtiges Handwerk qualifiziert. In einem sogenannten Übergangsgesetz wurden verschiedene Gewerke dahingehend privilegiert, dass sie Gerüstbautätigkeiten auch für Dritte ausüben durften. Privilegierte Gewerke waren zum Beispiel Klempner, Metallbauer, Tischler oder Installateure und Heizungsbauer.
Seit 1. Juli 2024 gelten für das Anbieten von isolierten Gerüstbauleistungen grundsätzlich die regulären Bedingungen der Handwerksordnung. Demnach muss der Betrieb unter den üblichen Voraussetzungen bei der zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber beziehungsweise die technische Betriebsleitung müssen einen Meisterbrief oder meistergleiche Qualifikation im Gerüstbauer-Handwerk nachweisen können. Die bisher privilegierten Gewerke dürfen auch weiterhin ein Gerüst stellen, wenn es für die eigene Tätigkeit aufgestellt wird oder Dritten im Rahmen des § 5 Handwerksordnung (HwO) zur Nutzung überlassen wird. Dabei ist keine Eintragung mit Gerüstbau erforderlich.
Die Ausnahmeregelung zur Überlassung an Dritte ist jedoch an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die Gerüstbauleistungen müssen mit den handwerklichen Leistungen des Unternehmens technisch oder fachlich zusammenhängen oder sie wirtschaftlich ergänzen.
- Für die Gerüstbauleistung darf nicht geworben werden, sie darf nur eine untergeordnete Rolle spielen und maximal 20 Prozent des Auftragsvolumens ausmachen.
Ausgabe 5/2024