Kollision mit Gabelstapler

Arbeitsunfall beim Luftschnappen

Sind Beschäftigte gesetzlich unfallversichert, wenn sie sich in einem Pausenbereich aufhalten und dort durch den Gabelstapler des Betriebs verletzt werden? Darüber hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden- Württemberg zu entscheiden.

In der Regel ist der Zeitraum einer Arbeitspause nicht gesetzlich unfallversichert, denn er dient privatnützigen Interessen der Versicherten, nämlich der Erholung und Zerstreuung – und damit der unversicherten Vorbereitung auf eine weitere betriebliche Tätigkeit. In dem vorliegenden speziellen Fall kam die Unfallursache aus der Risikosphäre des Unternehmens. Dem Kläger, eben jenem verletzten Beschäftigten, stand es jederzeit frei, den Arbeitsplatz zu verlassen, um eine Pause zu machen. Den Ort dafür konnte er ebenfalls frei wählen.

Am 14. Januar 2021 ging er gegen 10 Uhr für eine kurze Erholungspause in den Außenbereich des Werksgeländes – und zwar in den ausgewiesenen Raucherbereich. Dabei wurde er von einem mit einer Gitterbox beladenen Gabelstapler angefahren und am rechten Ellenbogen sowie dem rechten Kniegelenk verletzt.

Arbeitsunfall beim Luftschnappen; © ylivdesign /123RF.com

Spezifische betriebliche Gefahr entscheidend

Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Beschäftigte also im Pausenbereich im Freien, um dort frische Luft zu schnappen und sich mit einem Kollegen zu unterhalten. Damit ging er keiner Tätigkeit nach, um die arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Gemäß dem LSG war die Ursache für den Unfall jedoch eine „spezifische Gefahr aus der Sphäre der versicherten Tätigkeit“. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass ein Beschäftigter ausnahmsweise auch bei eigenwirtschaftlichen Verrichtungen unter Versicherungsschutz stehen kann, wenn sich aufgrund seiner versicherten Tätigkeit eine besondere Betriebsgefahr realisiert. Laut LSG handelt es sich bei dem Betrieb von Gabelstaplern um eine solche spezifische Betriebsgefahr, der ein Beschäftigter im alltäglichen Straßenverkehr nicht ausgesetzt ist. Damit bestand zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Gabelstapler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dieser greift dabei nicht nur im unmittelbaren räumlichzeitlichen Umfeld des konkreten Arbeitsplatzes, sondern auch – wie hier – im davon entfernten Pausenbereich (LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023, Az. L 1 U 2032/22).

Thomas Dunz, BGHM

Ausgabe 5/2023