Ladungssicherung – wer welche Verantwortung trägt

Sicherer Transport: Wichtiges Wissen

Fast jeder Mitgliedsbetrieb der BGHM verfügt über Transportfahrzeuge, mit denen Güter oder Materialien transportiert werden. Der Sicherung der Ladung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der Ladungssicherung gibt es viele rechtliche Vorschriften und technische Regeln. Die primäre Rechtsgrundlage für den Arbeitsschutz bei der Ladungssicherung ist die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“.

In Paragraf 37 wird darin gefordert, dass die Ladung so zu verstauen ist, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Wird die Ladung über öffentliche Straßen transportiert, kommt zusätzlich die Straßenverkehrsordnung (StVO) ins Spiel. In Paragraf 22 dieser Verordnung wird sinngemäß ausgeführt, dass die Ladung so zu sichern ist, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder bei plötzlichen Ausweich­bewegungen keinen vermeidbaren Lärm erzeugt und nicht verrutscht, umfällt, hin- und herrollt oder herabfällt.

Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, von denen allen voran die Richtlinienreihe VDI 2700 zu nennen ist. Sie stellt den Stand der Technik dar. Auch polizeiliche Ladungssicherungskontrollen werden auf deren Basis durchgeführt.

Ladungssicherung – wer welche Verantwortung trägt
Offener LKW-Anhänger mit Kisten beladen

Verantwortung und Haftung

Verantwortlich für eine regelgerechte Ladungs­sicherung sind die folgenden am Transport Beteiligten:  

  • Der Absender lässt Güter gegen Entgelt –  Ausnahme ist hier der Werkverkehr durch  werkseigenes Personal – von Frachtführern  zu Dritten transportieren.
  • Der Verlader belädt das Fahrzeug im Auftrag des Absenders. Als angestellter, weisungsbefugter Person obliegt ihm hierfür die Verantwortung. Wichtig: Der Verlader leitet die Ladearbeit. Das Verladepersonal gilt als „Erfüllungsgehilfe“ des Verladers.
  • Frachtführer und Fahrzeughalter führen gewerblichen Güterverkehr durch – meist als Spedition. Frachtführer sind im Regelfall auch Fahrzeug­halter. Sie übernehmen zudem bestimmte Halterpflichten bei Fremdfahrzeugen, die zum Beispiel gemietet oder geleast sind. Da beim Werkverkehr werkseigenes Personal den Transport durchführt, ist der Absender auch Frachtführer.  
  • Fahrzeugführer sind diejenigen, die das Fahrzeug selbsttätig im Sinne der Frachtführer fahren. Sie sind „Erfüllungsgehilfen“ der Frachtführer.  

Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit

Absender sind dafür verantwortlich, dass das Transportgut beförderungssicher verladen wird. Das heißt, sie müssen dafür Sorge tragen, dass das Transportgut transportfähig verpackt und sicher verstaut wird. Dafür müssen sie einen geeigneten Frachtführer auswählen.  Der Frachtführer muss frühzeitig über die Eigenschaften des Transportgutes informiert werden, denn er ist für die betriebssichere Verladung verantwortlich. Das bedeutet, er muss sicherstellen, dass das Fahrzeug für das jeweilige Transportgut geeignet und auf der gesamten Fahrstrecke jeder Verkehrslage gewachsen ist. Daneben muss er für den jeweiligen Transport geeignete Ladungssicherungsmittel, wie Zurrgurte, Netze oder Antirutschmatten, in ausreichender Anzahl zur Verfügung stellen.

Der Verlader ist mit dem Fahrzeugführer für die verkehrssichere Verladung verantwortlich. Diese ist dann gegeben, wenn die Ladung in solcher Weise auf das Fahrzeug verbracht wird, dass sie den allgemeinen Anforderungen des Straßenverkehrs genügt. Sie darf weder durch Vollbremsung noch durch plötzliche Ausweichmanöver oder schlechte Wegstrecken zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende werden.

Der Verlader muss die Ladungssicherungsmaßnahmen nicht zwingend selbst durchführen; in der Praxis erledigen das im Regelfall die Fahrzeugführer. Der Verlader muss die Fahrzeugführer aber kontrollieren und ihnen gegebenenfalls Anweisungen für die geeignete Ladungssicherung geben. Deswegen muss der Verlader über das notwendige Wissen und Können verfügen, um eine Ladungssicherung beurteilen zu können.

Dieses Wissen kann über eine Teilnahme an Seminaren zur Ladungssicherung gemäß VDI 2700 erworben werden, die von technischen Überwachungsorganisationen oder anderen Bildungsträgern durchgeführt werden. Das von der BGHM angebotene Seminar „Be- und Entladen von Fahrzeugen“ ist ein Weiterbildungsangebot, das das Wissen zur Ladungssicherung nach  VDI 2700 ergänzt.  

Ladungssicherung - Kantenschutz

Ladungssicherung dokumentieren

Um die getroffenen Ladungssicherungsmaßnahmen zu dokumentieren, haben sich in der Praxis Fotos des beladenen Fahrzeugs bewährt. So kann bewiesen werden, in welchem Zustand das Fahrzeug die Ladestelle verlassen hat. Das ist besonders dann wichtig, wenn unterwegs teilweise entladen oder zusätzliche Ladung aufgenommen und dabei der ursprüngliche Zustand der Ladung verändert wird. Eine Ahndung wegen unzureichender  Ladungssicherung ist in erster Linie gegen den Verlader und den Fahrzeugführer möglich. Das Ladepersonal, wie zum Beispiel Staplerfahrer und -fahrerinnen, kann nur in Ausnahmefällen zur Verantwortung gezogen werden, etwa dann, wenn es ausdrücklich für die Leitung der Ladearbeit beauftragt und nach VDI 2700 qualifiziert wurde.  

Fazit

Unternehmer und Führungskräfte sollten die Vorgehensweise für die betriebssichere und verkehrssichere Verladung in ihrem Betrieb strukturiert organisieren – und diesen Prozess so auch kommunizieren. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Person, die die Ladearbeit leitet – in der Regel ist das der Verlader –, ihre Pflichten kennt, über das notwendige Wissen zur Ladungssicherung idealerweise gemäß der Reihe VDI 2700 verfügt und gemeinsam mit den Fahrzeugführern eine ordnungsgemäße Ladungssicherung sicherstellt.  

Herwig Kochan, BGHM

Ausgabe 5/2022