Krankentransport nach Arbeitsunfall

Vorgehen – Versicherungsschutz – Kosten

Nach einem Arbeitsunfall ist umgehende Hilfe notwendig, damit Verletzte schnell und sicher ins Krankenhaus kommen. Das ist beim Krankentransport zu beachten – sei es in Bezug auf die Art des Transports, die Kosten oder den Versicherungsschutz.  

In Betrieben stellt sich immer wieder die Frage, wie Beschäftigte nach einem Arbeitsunfall zum Arzt, zur Ärztin oder in die Klinik kommen. Muss immer ein Krankenwagen gerufen werden? Wer trägt die Kosten? Und sind Kolleginnen und Kollegen gesetzlich unfallversichert, wenn sie die Verletzten zur Klinik bringen?

Ob ein Krankenwagen zu rufen ist, hängt von Art, Umfang und Schwere der Verletzung sowie dem allgemeinen Gesundheitszustand der Verletzten ab. Es muss im Einzelfall entschieden werden, was ein „geeigneter Transport“ ist. Besteht Unklarheit über die Schwere der Verletzung, sollte eine Absprache mit der Notrufleitstelle erfolgen oder ärztlicher Rat eingeholt werden, damit über den Transport entschieden werden kann. Im Zweifel geht die Sicherheit vor und es ist die sicherere Transportform zu wählen.  

Krankentransport nach Arbeitsunfall

Was tun bei leichten Verletzungen?

Bei kleineren Verletzungen ist es in der Regel nicht notwendig, den Notarzt oder Krankenwagen zu rufen. Dazu können beispielsweise kleine Schnittwunden gehören. In diesen Fällen muss der Unternehmer oder die Unternehmerin aber dafür sorgen, dass die Verletzten fachgerecht zum Arzt beziehungsweise zur Ärztin transportiert werden. So kann ein Kollege beispielsweise einen Verletzten mit kleinen Schürfwunden nach der Erstversorgung durch einen Ersthelfer auf Anweisung oder mit Kenntnis des Unternehmers zu einer Ärztin fahren oder ein Taxi rufen. Selbst und unbegleitet sollten Verletzte nur dann fahren, wenn keine Zweifel an der Fahrtüchtigkeit vorliegen. Die Wahl des Transportmittels kann also von der Art der Verletzung abhängig gemacht werden.  

Was tun bei schweren Verletzungen?

Sind Betroffene so schwer verletzt, dass sie  während der Fahrt versorgt werden müssen,  ist ein fachgerechter Transport nur mit einem  Rettungsfahrzeug möglich. Das gilt zum Beispiel bei Gehirnerschütterungen, Arm- und Bein­brüchen sowie bei Verletzungen, die starke Blutungen verursachen.  

Ist die Begleitperson versichert?

Führen Kolleginnen oder Kollegen den Krankentransport durch, unterstützen sie die Unternehmerinnen und Unternehmer bei ihrer Unternehmerpflicht im Rahmen der Ersten Hilfe – die Tätigkeit ist also gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für den Rückweg zum Betrieb. Auch für die Verletzten handelt es sich bei der Fahrt zum und vom Krankenhaus um eine versicherte Tätigkeit. Ob die Fahrt mit einem Firmenauto oder einem Privat­wagen erfolgt, spielt dabei keine Rolle.  

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten der Versicherten für Krankentransporte nach Arbeitsunfällen bezahlt die Berufsgenossenschaft. Für die Erstattung von Fahrt- und Transportkosten in der gesetzlichen Unfallversicherung gelten die Unfallversicherungs-Reisekostenrichtlinien: Ist die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder eines Kraftfahrzeuges wegen der Verletzung nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden die Kosten für die Inanspruchnahme eines besonderen, angemessenen Beförderungsmittels erstattet. Das kann beispielsweise ein Taxi oder Krankentransportfahrzeug sein.

Die Frage der Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachzu­weisen. Über die medizinische Notwendigkeit zum Beispiel eines Taxi-Rücktransports entscheiden die behandelnden Durchgangs-Ärzte oder  -Ärztinnen. Wenn sie diese bescheinigen,  müssen Versicherte die Kosten nicht tragen und sie müssen das Geld auch nicht vorstrecken: Der Taxiunternehmer rechnet nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung mit der BGHM ab. Ansonsten kann die Taxi-Quittung in der zuständigen Bezirksverwaltung zur Erstattung eingereicht werden.

Bringen Unternehmerinnen und Unternehmer in Erfüllung ihrer eigenen Pflicht zur Ersten Hilfe Beschäftigte mit einem Firmenwagen zum Arzt oder zur Ärztin, werden diese Kosten nicht übernommen. Dies gilt auch für Kosten von Arbeitskolleginnen und -kollegen, die die Verunfallten mit ihrem Privatwagen zur Klinik fahren: Fahrtkosten kann die BGHM nur direkt an die Verletzten oder an gewerbliche Betriebe wie Taxiunternehmen erstatten. Arbeitskolleginnen und -kollegen können im Gegensatz zum Taxiunternehmen keine Rechnung stellen. Sie werden für den Unternehmer oder die Unternehmerin allerdings im Rahmen der Verpflichtung zur Ersten Hilfe tätig und können dort nach einer Kostenerstattung fragen.  

Thomas Dunz, BGHM

Ausgabe 5/2022