Auf dem Weg zum Batteriekauf für das Hörgerät gestürzt

Gesetzlich unfallversichert oder nicht?

Wer Batterien für sein Hörgerät kauft, ist auf dem Weg dorthin nicht gesetzlich unfallversichert, auch wenn der Arbeitgeber die Mitführung von Ersatzbatterien ausdrücklich anweist. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Eine Beschäftigte war von zu Hause aus unterwegs zum Spätdienst. Sie unterbrach ihren Weg, um bei einem Hörgeräteakustiker Batterien zu kaufen. Vor dem Geschäft stürzte sie und brach sich den Arm. Dabei war sie nicht gesetzlich unfallversichert, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg.

Zwar wäre die Ersatzbeschaffung oder die Instandhaltung von Arbeitsgeräten versichert  (§ 8 Absatz 2 Nr. 5 SGB VII), allerdings – so das LSG – zählen persönliche Gegenstände wie Hör- geräte oder Brillen grundsätzlich nicht zu den Arbeitsgeräten. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn sie wie hier nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden: Die Beschäftigte war auch privat auf das Hörgerät angewiesen.  

Auf dem Weg zum Batteriekauf für das Hörgerät gestürzt

Unversicherte Vorbereitungshandlung

Die als Fahrdienstleiterin tätige Beschäftigte hatte mit ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbart, dass sie bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und hierfür auch Ersatzbatterien mitführen müsse. Auf diese Vereinbarung konnte sie sich jedoch nicht berufen. Es gehöre zur Pflicht aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einsatzfähig zum Dienst zu erscheinen und persönliche Einschränkungen von sich aus so weit wie möglich zu kompensieren – beispielsweise durch das Tragen eines Hörgerätes.

Die Tatsache, dass diese Verpflichtung arbeitsvertraglich noch einmal ausdrücklich festgehalten wurde, führe nicht dazu, dass der Unfallversicherungsschutz in den privaten Bereich ausgedehnt werde und solche Unfälle unter Versicherungsschutz fallen. Betrieblich veranlasste Vorbereitungshandlungen können ausnahmsweise dann versichert sein, wenn diese in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen.

Die Rechtsprechung hat beispielsweise Versicherungsschutz beim Besorgen von Medikamenten anerkannt, wenn dies dazu diente, trotz einer plötzlich auftretenden Gesundheitsstörung die Arbeit fortsetzen zu können. Eine solche Situation lag hier aber nicht vor. Beim Kauf der Batterien handelte es sich um die wiederkehrende Instandhaltung des Hörgerätes. Die Beschäftigte konnte die Ersatzbatterien zu jedem Zeitpunkt in ihrer Freizeit einkaufen und hätte auch vorausschauend einen Vorrat anlegen können. (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022, Az.: L 3 U 148/20). Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen (B 2 U 8/22 R).  

Karl Heinz Schwirz, BGHM

Ausgabe 5/2022