Sturz beim Firmenlauf

Gesetzlich unfallversichert oder nicht?

Stand eine von Beschäftigten selbst organisierte Teilnahme an einem Firmenlauf-Event unter gesetzlichem Unfall­versicherungsschutz? Darüber hatte das Landes­sozialgericht Berlin-­Brandenburg zu entscheiden.

Geklagt hatte eine Beschäftigte, die sich mit Kolleginnen und Kollegen als Gruppe im Namen ihres Betriebs zu einem Firmenlauf im Mai 2019 angemeldet hatte.

Die Gruppe trat in der Disziplin Skaten an. Dabei kam die Klägerin auf nassem Untergrund ins Rutschen und stürzte, wobei sie sich das rechte Handgelenk brach.

Die Entscheidung

Es bestand kein Schutz durch die gesetzliche Unfall­versicherung, entschied das Landes­sozialgericht (LSG) Berlin-­Brandenburg.

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Eine sportliche Betätigung stehe nur als Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport dem Ausgleich diene und keinen Wettkampfcharakter habe, unternehmensbezogen organisiert sei, regelmäßig stattfinde, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmens­angehörige beschränkt sei und Übungszeit sowie Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stünden. Mehrere Aspekte sprachen im konkreten Fall dagegen, dass es sich bei dem Sturz um einen Arbeitsunfall gehandelt hatte.

Firmenlauf mit Event-Charakter

Der Firmenlauf fand am späten Nachmittag und Abend außerhalb der üblichen Arbeitszeit statt. Er endete mit einer Siegerehrung sowie einer „Run-Party“ inklusive Bühnenprogramm auf dem Veranstaltungs­gelände. Die Schirmherrschaft hatte ein örtlicher Sportclub übernommen, der auch Hauptgesellschafter der organisierenden Veranstaltungs­gesellschaft war. Unternehmen unterstützten den Lauf finanziell oder materiell. Des Weiteren waren Cateringstände aufgebaut und es gab einen Bereich mit Ständen von Firmen, an denen über Sportartikel, Training und Sportmedizin informiert wurde. Am erforderlichen betrieblichen Zusammenhang fehlte es laut LSG Berlin-Brandenburg. Die Gründe: Freizeit, Unterhaltung, Erholung und die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen standen im Vordergrund, für die nicht laufinteressierten Beschäftigten sei kein verbindliches Programm vorgesehen gewesen und die Veranstaltung habe von vornherein auch Personen offengestanden, die dem Unternehmen nicht angehörten.

Zusammenhang für gesetzlichen Unfallschutz

Gesetzlicher Unfall­versicherungsschutz hätte dagegen bestanden, wenn der Firmenlauf in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte. Dafür genügte es im vorliegenden Fall jedoch nicht, dass der Arbeitgeber die zum Unfall führende Maßnahme finanziell unterstützt und nach bilateraler Absprache mit dem Betriebsrat organisatorisch dem betrieblichen Gesundheits­management beziehungsweise der betrieblichen Gesundheits­förderung zugeordnet hatte. Eine in einer Absprache individuell getroffene Vereinbarung – in diesem Fall zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – kann nach ständiger Rechtsprechung keinen gesetzlichen Unfall­versicherungsschutz begründen. Entscheidend ist und bleibt der objektive innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Und: Maßnahmen der betrieblichen Gesundheits­förderung sind nicht Teil der gesetzlichen oder vertraglichen Beziehungen zwischen einem Unternehmen und seinen Beschäftigten, aus denen generell ein gesetzlicher Unfall­versicherungsschutz abgeleitet werden kann (LSG Berlin-Brandenburg, 21. März 2023, Az. L 3 U66/21).

Thomas Dunz, BGHM

Ausgabe 4/2024