Hinterbliebenenleistungen

An der Seite der Angehörigen

Manchmal tritt das Schlimmste ein. Ein Versicherter oder eine Versicherte stirbt an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Auch dann ist die BGHM aktiv und unterstützt die Angehörigen mit sogenannten Hinterbliebenenleistungen. 

Der Tod eines Familienmitglieds ist nicht nur eine Zeit der Trauer, sondern unter Umständen auch eine der finanziellen Sorgen. Plötzlich bricht ein Teil des Haushaltseinkommens weg, zudem kann eine Bestattung erhebliche Kosten verursachen. Lässt sich der Tod eines oder einer Versicherten auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückführen, hat die Familie Anspruch auf Unterstützungsleistungen der BGHM. 

Sterbegeld

Das Sterbegeld beträgt pauschal ein Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Bei der Bezugsgröße handelt es sich um ein Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ein Holzkreuz liegt auf einem Baumstamm
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Sie ist in § 18 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) genau definiert. Sterbegeld wird an die Hinterbliebenen gezahlt, die die Kosten der Bestattung getragen haben. Haben nicht die Hinterbliebenen, sondern außenstehende Dritte, etwa Freunde des oder der Verstorbenen, die finanziellen Mittel dafür aufgewendet, werden ihnen die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe des Sterbegeldes erstattet.

Überführungskosten

Ist der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des oder der Versicherten eingetreten, werden unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Sterbegeld auch die Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung erstattet.

Hinterbliebenenrenten

Renten an Hinterbliebene sollen den Familienangehörigen von Versicherten das entfallende Einkommen ersetzen. Zusätzlich besteht meist ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Dort muss ein Antrag gestellt werden. Die Rentenversicherung prüft, ob ihre Rente wegen des Zusammentreffens mit der Rente der Unfallversicherung zu kürzen ist. Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen können von der DRV eine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn sie nicht wieder geheiratet haben. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen höchstens 80 Prozent des durch die verstorbene Person zuvor erzielten Jahresarbeitsverdienstes (JAV) betragen.

Renten an Witwen, Witwer, eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen

Wer mit dem oder der Verstorbenen verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, erhält die ersten drei vollen Kalendermonate nach dem Todestag zwei Drittel des JAV des oder der Verstorbenen. Im Anschluss beträgt die Rentenhöhe 30 Prozent des JAV für längstens 24 Kalendermonate. Die zeitliche Einschränkung gilt nicht, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und wenigstens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. 40 Prozent des JAV werden dauerhaft gezahlt, wenn der Rentenempfänger oder die Rentenempfängerin älter als 47 Jahre ist, berufs- oder erwerbsunfähig ist und/oder für ein waisenrentenberechtigtes Kind sorgt. Die Rente endet bei Wiederheirat oder wenn eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wird.

Waisenrenten

Für hinterbliebene Kinder gibt es eine Waisenrente. Deren Höhe beträgt 20 Prozent des JAV des verstorbenen Elternteils für eine Halbwaise sowie 30 Prozent für Vollwaisen. Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Ein Bezug bis zum 27. Lebensjahr ist möglich, wenn das Kind sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet oder wenn es aufgrund einer Behinderung nicht für den eigenen Unterhalt sorgen kann.

Thomas Dunz, BGHM 

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Ausgabe 4/2024