Aktuelle Änderungen von Arbeitsstättenregeln

Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen

Die Arbeitsstättenregeln unterstützen Verantwortliche in Betrieben dabei, beispielsweise Beleuchtung oder Fußböden so zu gestalten, dass sie die Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erfüllen und Beschäftigte sicher und gesund arbeiten können. Im Frühjahr gab es an den Arbeitsstättenregeln einige Änderungen.

Seit dem Frühjahr 2022 gelten neue und geänderte Technische Regeln für Arbeitsstätten, auch Arbeitsstättenregeln oder ASR genannt. Die im März veröffentlichten angepassten ASR betreffen die Themen:

  • Verkehrswege sowie Flucht- und Rettungswege,
  • Beleuchtung und
  •  Sicherheitskennzeichnungen.  

Neu gefasst wurden die ASR A1.5 „Fußböden“, ASR A1.8 „Verkehrswege“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“. Die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ wurde aufgehoben. Unter anderem gibt es neue Angaben zu geforderten Wegbreiten, Beleuchtungsstärken oder Fluchtwegkennzeichnung. Die Änderungen erforderten zudem Anpassungen von weiteren Regeln.

Aktuelle Änderungen von Arbeitsstättenregeln

Neugefasste ASR

Die Neufassung der ASR A1.5 „Fußböden“ enthält Klarstellungen und Regelungen für Übergänge zwischen unterschiedlich rutschhemmenden Bodenbelägen, Beispiele dafür, wie Steharbeitsplätze ergonomischer gestaltet und Stolperstellen vermieden werden können sowie Hinweise für die Sicherung vorübergehender Abdeckungen von Bodenöffnungen und nicht durchtrittsicheren Bauteilen auf Baustellen. In Abschnitt 4.2 der neu gefassten ASR A1.8 „Verkehrswege“ wurden die Regelungen für Mindestbreiten von Wegen für den Fußgängerverkehr angepasst und alternative Regelungen für Treppenräume ergänzt. In Abschnitt 7.1 wurden Regelungen für Teilbereiche von Baustellen eingefügt, die im Baufortschritt wechselnd Arbeitsplatz oder Verkehrsweg sind.

Festgelegt wurde auch, dass „nicht ortsfeste Leitern“ sowie „Instandhaltungsgänge auf oder innerhalb von Arbeitsmitteln“ keine Verkehrswege im Sinne dieser ASR sind und stattdessen in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2121) „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz“ Teil 2 betrachtet werden. Die Neufassung der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ enthält neue Definitionen, unter anderem die Einteilung in Haupt- und Nebenfluchtwege. Dadurch, dass die Themen der ASR A2.3 geändert wurden – vorher umfasste sie noch den Flucht- und Rettungsplan – wurden Folge- anpassungen weiterer ASR notwendig.  

ASR A3.4/7: Überführung in andere ASR  

Die Inhalte der ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ wurden, um Doppelregelungen zu vermeiden, in die ASR A3.4 „Beleuchtung“ und die ASR A2.3 überführt. Die ASR A3.4/7 wurde damit aufgehoben. In der ASR A3.4 sind nun die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten enthalten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet sein kann. In die ASR A2.3 wurden integriert: Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege, an optische Sicherheitsleitsysteme sowie eine Gesamtdarstellung der Kennzeichnung von Fluchtwegen mit hochmontierten Rettungszeichen in Verbindung mit optischen Sicherheitsleitsystemen und der Sicherheitsbeleuchtung.  

Inhaltliche Anpassungen von ASR

In folgenden ASR gab es inhaltliche Ergänzungen und Anpassungen

Siegfried Turowski, BGHM

Zusatzinformation

Die ASR konkretisieren die ArbStättV. Sie enthalten Empfehlungen und technische Vorschläge dafür, auf welche Art und Weise die jeweiligen Forderungen rechtskonform umgesetzt werden können. Bei Einhaltung der Technischen Regeln darf der Arbeitgeber also davon ausgehen, dass die Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Weitere Informationen

Ausgabe 4/2022