Wahr oder falsch

Arbeitsunfall-Anzeige nur bei sehr schweren Verletzungen erforderlich?

These: Leichte Unfälle sind für die Berufsgenossenschaft nicht wichtig und müssen daher nicht angezeigt werden. Grundsätzlich ist die Dokumentation solcher Arbeitsunfälle nicht nötig.

Faktencheck

Beides stimmt nicht. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen Arbeits- und Wegeunfälle gemäß § 193 Sozialgesetzbuch (SGB) VII immer dann anzeigen, wenn Versicherte durch eine Verletzung mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind oder wenn der Unfall gar den Tod zur Folge hat.

Für die Dreitages- Frist zählt der Unfalltag nicht mit. Entscheidend ist die Anzahl der Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit und nicht, wie viele Arbeitstage ausgefallen sind. Das heißt, dass Samstage, Sonn- und Feiertage mitzuzählen sind.

Wahr oder falsch; © BritCats Studio/stock.adobe.com

Die ausgefüllte Unfallanzeige ist innerhalb von drei Tagen, nachdem die Unternehmerin oder der Unternehmer Kenntnis von dem Unfall erhalten hat, an die für den Betrieb zuständige BGHM-Bezirksverwaltung sowie an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde, zum Beispiel das Gewerbeaufsichtsamt, zu senden.

Die Übermittlung der Unfallanzeige an die BGHM ist auch online über das Extranet „meineBGHM“ oder über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) möglich. Außerdem müssen im Betrieb alle Anlässe, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, in einem Meldeblock dokumentiert werden. Das gilt auch für kleinste Ereignisse.

Bei leichten, nicht meldepflichtigen Unfällen oder Erkrankungen helfen diese Aufzeichnungen dabei, die Begebenheit zu rekonstruieren, falls Spätfolgen auftreten. Auch zunächst kleine Verletzungen wie Schnitte können etwa durch Wundheilungsstörungen im Nachhinein zu weiteren teils auch schweren Unfallfolgen führen. Die Aufzeichnungen sind datenschutzkonform zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren.

Thomas Dunz, BGHM

Ausgabe 3/2024