Rehabilitation

Leistungen im Fall der Fälle

Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall und bei einer drohenden oder bereits eingetretenen Berufskrankheit sorgt die BGHM dafür, dass Verletzte und Erkrankte eine optimale medizinische Behandlung und Rehabilitation erhalten. Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung erbringt sie entsprechend dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Leistungen für die Beschäftigten in ihren Mitgliedsbetrieben.

Bei Gesundheitsschäden durch eine Berufskrankheit oder nach einem Arbeits- oder Wegeunfall können Beschäftigte auf die vielseitigen Leistungen der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft zählen. In einem ersten Schritt steht dann die medizinische Versorgung an.

Das Leistungsangebot im Rahmen einer Heilbehandlung oder einer medizinischen Rehabilitation umfasst unter anderem:

  • die Erstversorgung
  • eine ambulante und bei Bedarf eine stationäre ärztliche Behandlung
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Heilmittel
  • Prothesen, orthopädische und andere Hilfsmittel
  • eine Belastungserprobung, während der sich Verletzte schrittweise wieder an die Belastungen ihres Berufs gewöhnen
Rehabilitation; © Photographee.eu/stock.adobe.com

Je nach Schwere der Verletzung oder der Krankheitssymptome sind die Betroffenen vorübergehend oder dauerhaft in ihrem Alltag eingeschränkt.

Auch dann hilft die BGHM – mit Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe, wie

Geld- und Entschädigungsleistungen

Im Krankheitsfall endet die Lohnfortzahlung meistens nach sechs Wochen. Doch was, wenn der oder die Versicherte dann noch nicht genesen ist und die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht? Damit ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit neben der Gesundheit nicht auch noch die wirtschaftliche Existenz bedroht, unterstützt die BGHM mit Geld- und Entschädigungsleistungen.

Verletztengeld:
Sind Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig, zahlen die Berufsgenossenschaften Verletztengeld, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Ist ein Gesundheitsschaden nicht beruflich bedingt, erhalten Betroffene nach sechs Wochen Krankengeld. Während das Krankengeld 70 Prozent des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts ausmacht, beträgt das Verletztengeld eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers 80 Prozent des Regelentgelts, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden von beiden Leistungen abgezogen.

Rente:
Die Zahlung einer Rente nach einem beruflich bedingten Unfall oder bei einer Berufskrankheit erfolgt nach dem Schadensersatzprinzip. Die Höhe richtet sich dabei nach mehreren Faktoren. Entscheidend sind im Regelfall der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und der Jahresarbeitsverdienst (JAV). Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit, also 100 Prozent, wird eine Vollrente gezahlt. Diese beträgt zwei Drittel des vor dem Arbeits- beziehungsweise Wegeunfalls oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes. Bei teilweiser MdE wird eine entsprechende anteilige Rente bezahlt, eine sogenannte Teilrente. Ein Anspruch darauf besteht ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent.

Pflegegeld und Pflege:
Versicherte, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit gesundheitlich so eingeschränkt sind, dass sie in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, erhalten Pflegegeld. Es soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten, um die notwendige Betreuung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens so weit wie möglich sicherzustellen. Personen, die auf Pflege angewiesen sind, sollen so ein möglichst selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben führen können. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Gesundheitsschaden der betroffenen Person und nach dem dadurch bedingten Umfang der notwendigen Hilfe. Je nach Umständen kann auch eine ambulante Pflege beziehungsweise eine Heimpflege zum Leistungsumfang der Berufsgenossenschaft gehören.

Übergangsgeld:
Nehmen Verletzte beziehungsweise Erkrankte an einer berufsfördernden Maßnahme teil, können sie während dieser Zeit nicht für den eigenen und/oder den Unterhalt der Familie sorgen. Für die Dauer der Maßnahme besteht daher Anspruch auf Übergangsgeld. Es soll das fehlende Einkommen ausgleichen und dazu motivieren, an der berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen. Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich ebenfalls nach den Einkommensverhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und auch die Familienverhältnisse der betroffenen Person zur Zeit der Berufshilfemaßnahme sind ausschlaggebend. Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 Prozent, sonst 68 Prozent des Verletztengeldes. Bei vorzeitigem Abbruch oder bei Arbeitslosigkeit nach einer abgeschlossenen Maßnahme wird das Übergangsgeld unter bestimmten Voraussetzungen für einen begrenzten Zeitraum weitergezahlt.

Thomas Dunz, BGHM

Gut zu wissen

Ein Versicherter hatte einen JAV von 36.000 Euro. Beträgt seine MdE 100 Prozent, berechnet sich seine Vollrente wie folgt:

Zwei Drittel von 36.000 Euro sind 24.000 Euro,
davon 100 Prozent MdE = 24.000 Euro Rente/Jahr
= 2.000 Euro Rente/Monat

Beträgt seine MdE 20 Prozent, berechnet sich seine Teilrente wie folgt:

Zwei Drittel von 36.000 Euro sind 24.000 Euro,
davon 20 Prozent MdE = 4.800 Euro Rente/Jahr
= 400 EUR Rente/Monat

Ausgabe 3/2024