Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen

Beschäftigte schriftlich beauftragen

Wer ein sogenanntes Arbeitsmittel mit besonderer Gefährdung verwendet – wie zum Beispiel Hubarbeitsbühnen –, muss dafür vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin qualifiziert werden und beauftragt sein. Diese Beauftragung muss nachvollziehbar erfolgen, etwa indem sie schriftlich festgehalten wird. Das geht aus der 2023 veröffentlichten Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1116 „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“ hervor.

Als besondere Gefährdungen definiert die TRBS 1116 unter anderem die Möglichkeit instabiler oder gefährlicher Betriebszustände des Arbeitsmittels, den Aufenthalt von Personen in dessen Gefahrenbereich und Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenständen und mit anderen Arbeitsmitteln. Auch kraftbetriebene Mitgängerflurförderzeuge fallen unter diese Definition.

Die Arbeitshilfen der BGHM im Bereich

  • Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Fahrerstand,
  • Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden,
  • geländegängige Teleskopstapler,
  • Hubarbeitsbühnen,
  • Krane

wurden hinsichtlich der Pflicht zur schriftlichen Beauftragung aktualisiert. Außerdem stehen entsprechende Vorlagen zum Download zur Verfügung.

Warnzeichen mit Gabelstapler

Ausgabe 3/2024