Straßenverkehr
Geänderte Vorschriften für den Gefahrguttransport
Die Gefahrgutvorschriften für den Straßenverkehr (ADR) haben sich zum 1. Januar erneut europaweit geändert. Alle zwei Jahre werden die Vorschriften für die Beförderungen gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt angepasst. Nach einer sechsmonatigen Übergangszeit müssen die neuen Regelungen ab 1. Juli umgesetzt werden. Darauf weist die DEKRA hin und informiert über einige Änderungen im Detail.
Beispielsweise gibt es Anpassungen beim Transport von Lithiumbatterien, die in Güterbeförderungseinheiten, also beispielsweise Fahrzeugen, die verladen und befördert werden, eingebaut sind. Diese werden nun der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Zuvor war keine Beförderungskategorie vergeben, was zur Folge hatte, dass die Freistellung für den Transport von Gefahrgut in kleinen Mengen (1000-Punkte-Regelung) nicht angewendet werden konnte. Nun ist die Beförderung bis 333 kg ohne ADRSchulungsbescheinigung möglich.
Auch aus dem Bereich Fahrzeuge gibt es Neuigkeiten, so die DEKRA-Experten. Bisher waren elektrische Antriebsmodelle nur im Stückgutbereich erlaubt. Fahrzeuge, die eine Zulassungsbescheinigung benötigen, waren jedoch nur mit Verbrennungsmotor zulassungsfähig. Das ändert sich in einem ersten Schritt für Tankfahrzeuge (AT-Fahrzeuge). Diese dürfen nun auch batterieelektrisch angetrieben werden. Damit ist der Einsatz von reinen Elektround Hybridfahrzeugen möglich.
DEKRA/red
Ausgabe 3/2023