Maschinen ohne CE-Zeichen: LASI-Papier bietet Handlungsanleitung
Maschinensicherheit
Maschinen, die nach 1995 hergestellt oder in Betrieb genommen wurden, müssen gemäß der Maschinenrichtlinie mit einem CE-Zeichen versehen sein. Wie ist mit solchen Maschinen umzugehen, wenn sie kein CE-Zeichen haben? Eine Handlungsanleitung bietet das neue LASI-Papier „Maschinen ohne CE“.
Seit dem Inkrafttreten der EG-Maschinenrichtlinie vor mehr als 25 Jahren wird unterschieden zwischen Altmaschinenbestand ohne CE-Kennzeichnung und gebrauchten beziehungsweise neuen Maschinen, die CE-gekennzeichnet sind: Alle Maschinen, die nach dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, müssen das EG-Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.
Die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsanforderung und dass die Maschine den gültigen Rechtsvorschriften – EG-Richtlinienkonformität – entspricht, bestätigt der Hersteller durch das Anbringen des CE-Zeichens an seiner Maschine.
Es kommt jedoch vor, dass Maschinen ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden oder werden, zum Beispiel weil:
- die Maschine aus den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG stammt. Zu diesem Zeitpunkt wurde das EG-Konformitätsbewertungsverfahren – oft aus Unwissenheit – nicht konsequent durchgeführt.
- bei Eigenbaumaschinen aufgrund mangelnden Rechtswissens das EG-Konformitätsbewertungsverfahren nicht angewendet wurde.
- unvollständige Maschinen trotz Inbetriebnahme-Verbot in ihrem unvollständigen Zustand und ohne Schutzeinrichtung betrieben werden oder weil sie nach dem Zusammenfügen zur vollständigen Maschine nicht dem EG-Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden.
Nachträgliche CE-Kennzeichnung?
Maschinen ohne CE-Kennzeichnung, die nach dem 1. Januar 1995 gebaut wurden, nachträglich dem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen und daraufhin eine CE-Kennzeichnung anzubringen, ist rechtswidrig. Die Abstellung des Mangels „fehlende CE-Kennzeichnung“ kann auch nicht von den Behörden auf Basis der Arbeitsschutzvorschriften (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) gefordert werden.
Nur über eine massive und tatsächlich wesentliche Veränderung der Maschine ist eine nachträgliche CE-Kennzeichnung zu erreichen. Das Durchlaufen des EG-Konformitätsbewertungsverfahrens im Rahmen der wesentlichen Veränderung zieht jedoch eine Angleichung aller Bauteile auf den aktuellen Stand der Technik nach sich.
Bundesweit einheitliches Vorgehen
Das nun veröffentlichte Papier des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) „Maschinen ohne CE“ soll als Handlungsanleitung dienen und ein bundesweit einheitliches Vorgehen für den Umgang mit Maschinen ab Baujahr 1995 ohne CE-Kennzeichen beschreiben. Den Anstoß dazu gab die BGHM, die auf der A+A 2017, der internationalen Leitmesse für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, eine „Handlungsanleitung für Maschinen im Betrieb“ vorstellte.
Die Handlungsanleitung beschrieb ein bundesweit einheitliches Vorgehen und löste eine kontroverse Diskussion aus, zu deren Kern insbesondere der Umgang mit Maschinen im Betrieb ab Baujahr 1995 wurde, an welchen keine CE-Kennzeichnung angebracht worden war. Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Technischer Arbeitsschutz und Marktüberwachung befassten sich daraufhin in einer Projektgruppe mit der rechtlichen Problemstellung. Es zeigte sich, dass deren Handhabung bis dato bundesweit unterschiedlich war. Empfohlen wird für Maschinen ohne CE-Kennzeichnung im LASI-Papier nun die Vorgehensweise gemäß Abbildung 1.
© DGUV
Um das gesetzliche Schutzziel aus der aktuellen Maschinenrichtlinie „Maschinen müssen sicher betrieben werden können“ zu erreichen, muss die Maschinensicherheit bei Nichtvorhandensein der CE-Kennzeichnung auf andere Art und Weise gewährleistet sein. Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung darf an Maschinen nur gearbeitet werden, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und festgestellt wurde, dass die Verwendung von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik sicher ist.
Im Einzelfall kann vom Betreiber eine „besondere“ Gefährdungsbeurteilung je nach aktuellem Status und Gefährdungspotenzial der Maschine gefordert werden. Dabei kann verlangt werden, dass Auszüge aus Artikel 5 der EG-Maschinenrichtlinie umgesetzt werden, wie beispielsweise dass
- die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt,
- die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind und
- insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stehen.
Nicht verlangt werden kann, dass
- das zutreffende Konformitätsbewertungs-verfahren gemäß Artikel 12 Maschinenrichtlinie durchgeführt wird,
- die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausgestellt wurde und der Maschine beiliegt und
- die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 angebracht wird.
Eine Beurteilung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz an Maschinen muss daher immer im Einzelfall erfolgen. Umso begrüßenswerter ist es, dass nun eine bundeseinheitliche und verbindliche Sichtweise in einem LASI-Papier veröffentlicht wurde. Beratungen zu dem Thema können Betriebe über ihre zuständige Aufsichtsperson anfordern.
Alois Hüning und Torsten Welz, BGHM
Ausgabe 3/2022