Versicherungsschutz bei freiwilliger Hilfeleistung

Absicherung in der Not für Helferinnen und Helfer

Betriebliche Tätigkeiten sind gesetzlich unfallversichert: Statt der Krankenkasse ist im Falle eines Gesundheitsschadens dann der Unfallversicherungsträger zuständig. Letzterer unterstützt mit allen geeigneten Mitteln. Je nach Situation greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch dann, wenn Privatpersonen in ihrer Freizeit Hilfe leisten.

Im Notfall eingreifen und Leben retten – das setzt ein bewusstes aktives Handeln zu Gunsten einer anderen Person voraus. Entscheidend ist der Wille der Helfenden, eine drohende oder bestehende Gefahr zu beseitigen beziehungsweise zu mindern.

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt Leistungen, wenn Beschäftigte einen Arbeits- oder Wegeunfall haben oder beruflich bedingt erkranken. Doch auch Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen und dabei gesundheitlich Schaden nehmen, etwa weil sie selbst verunglücken, stehen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.

Versicherungsschutz bei freiwilliger Hilfeleistung; © Photographee.eu/stock.adobe.com

Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung eine rechtliche Absicherung für alle geschaffen, die – im Einklang mit der gesetzlichen Pflicht zur Hilfeleistung – für andere Menschen in Gefahrensituationen eintreten. Rechtsgrundlage dafür bildet das Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Für diesen Versicherungsschutz müssen Hilfeleistende keine Beiträge bezahlen.

Unglück, Gefahr und Notlage

Der Gesetzgeber hat die Hilfeleistung grundsätzlich für drei verschiedene Situationen unter Schutz gestellt. Personen sind demnach gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Unglücksfällen, bei gemeiner Gefahr oder gemeiner Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten:

Neben Gesundheitsschäden bei Hilfeleistenden sind in diesen Fällen auch Sachschäden versichert – etwa, wenn die Kleidung bei der Hilfeleistung verschmutzt wird und so Reinigungskosten entstehen. Zuständig ist in allen genannten Fällen die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem der beziehungsweise die Verletzte die Hilfeleistung erbracht hat. Betroffene sollten dort melden, wenn sie bei einer Hilfeleistung einen Schaden davongetragen haben. Außerdem sollten sie bereits dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin mitteilen, dass sich der Unfall bei einer Hilfeleistung zugetragen hat, und bereits hier die Situation möglichst genau schildern.

Thomas Dunz, BGHM

Ausgabe 2/2024