Tod auf dem Waldweg

Versicherungsschutz bei Verrichtung der Notdurft

Ein Versicherter stirbt auf einem Waldweg – mutmaßlich nachdem er auf einem Dienstweg angehalten hatte, um seine Notdurft zu verrichten. Das Landessozialgericht (LSG) Baden- Württemberg hatte zu entscheiden, ob es sich um einen Wegeunfall handelte oder nicht.

Der Beschäftigte verließ am 21. Oktober 2021 mit seinem privaten Pkw seinen Wohnort, um einen Geschäftstermin wahrzunehmen. Am folgenden Morgen wurde er tot aufgefunden. Der Leichnam lag unter dem Auto des Beschäftigten, das auf einem Waldweg geparkt war. Die Hose des Mannes war geöffnet. In der rechten Hand hielt er den Autoschlüssel. In dem Pkw war kein Gang eingelegt und die Handbremse war nicht angezogen.

Auf dem Waldweg fanden sich ausschließlich die Reifenspuren des Fahrzeugs des Beschäftigten. Vor dem Heck waren Erde und Blätter angehäuft. Die Polizei nahm einen Tod durch Unfall an. Nach den Umständen am Fundort sei davon auszugehen, dass der Beschäftigte in den abschüssigen Waldweg gefahren und ausgestiegen sei, um seine Notdurft zu verrichten.

Tod auf dem Waldweg; © Markus Schieder/Fotolia.com

Als der nicht gesicherte Pkw rückwärts ins Rollen geraten sei, habe der Mann noch versucht, ihn am Kofferraum abzufangen. Dabei sei er unter dem Auto eingeklemmt worden und erstickt. Der Ort, an dem sich das Unglück ereignet hatte, lag nicht auf dem direkten Weg zum Geschäftstermin. Deswegen hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nun zu entscheiden, ob es sich bei dem Unfall dennoch um einen Wegeunfall handelte – also um einen Unfall auf einem gesetzlich versicherten Dienst- oder Arbeitsweg. Der Sohn des Verstorbenen hatte auf Halbwaisenrente geklagt.

Private Tätigkeit nicht gesetzlich unfallversichert

Auf Dienst- oder Arbeitswegen besteht auch dann gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn eine versicherte Person einen Umweg fährt, weil sie nur so ihre Notdurft verrichten kann. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte wird also der Weg zur Verrichtung der Notdurft als versichert angesehen, diese selbst jedoch nicht. Auch im vorliegenden Fall entschied das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.09.2023, L 1 U 1485/23), dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gesetzlich unfallversichert war, denn: Er hatte den versicherten Dienstweg unterbrochen, weil er die Straße verlassen hatte und auf dem Waldweg ausgestiegen war, um eine private Tätigkeit – seine Notdurft – zu verrichten.

Das Gericht sah auch die Grundsätze zu einem Fortbestehen des Versicherungsschutzes bei einer pannenbedingten Reparatur auf einem Arbeitsweg nicht als gegeben an, da der versicherte Weg bereits zuvor aus privaten Gründen unterbrochen worden war. Die Klage des Sohnes des Versicherten wurde demnach abgewiesen. Da zu dem letztgenannten Punkt die Revision zugelassen und eingelegt wurde, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Thomas Dunz, BGHM

Ausgabe 2/2024