Überarbeitete Handbücher

Hilfe zur Ersten Hilfe

Einige DGUV Informationen unterstützen in Betrieben bei der Durchführung der ErstenHilfe und bei der Dokumentation. Die Broschüren wurden überarbeitet und an den aktuellen Stand der Forschung angepasst. Aktualisierte Reanimationsstandards und neue Normen für Verbandkästen sind der Grund dafür, dass der Fachbereich Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) seine Handbücher für die Erste Hilfe im Betrieb angepasst hat.

Es handelt sich dabei um die folgenden DGUV Informationen, die Wissen auf dem aktuellen Stand der Forschung enthalten:

Hilfe zur Ersten Hilfe
© DGUV/marketeam GmbH

Die Informationen aus den Handbüchern unterstützen unter anderem dabei, das wesentliche Ziel von Erste-Hilfe-Schulungsmaßnahmen zu erreichen: Neben der Vermittlung von Kenntnissen zur zügigen und korrekten Versorgung von Verletzten sollen Laien insbesondere dazu befähigt werden, eine Herz-Lungen-Wiederbelebung (Reanimation) durchzuführen. Die Laienreanimation kann lebensrettend sein.

Angepasste Inhalte

Die Informationen sind in den überarbeiteten Handbüchern so dargestellt, wie sie von zertifizierten Ausbildungsstellen vermittelt werden. Die Kernaussagen zur Durchführung einer Reanimation wurden grundsätzlich beibehalten und durch weitere wissenschaftliche Evidenz bestätigt. An der Reihenfolge der Reanimationsschritte („ Prüfen – Rufen – Drücken“) und dem Verhältnis zwischen Beatmung und Druckmassage hat sich nichts geändert.

Wenn ein Mensch nicht reagiert oder nicht normal atmet, soll zunächst ein Notruf abgesetzt werden. Nach Möglichkeit soll die Lautsprecheroption des Telefons aktiviert werden und mit der Wiederbelebung begonnen werden. So kann der Leitstellendisponent oder die Leitstellendisponentin bei der Reanimation anleiten und unterstützen.Ist ein automatischer externer Defibrillator (AED) am Notfallort verfügbar, soll er unbedingt eingesetzt werden. Die Herzdruckmassage hat Vorrang. Ist ein Helfer allein, muss er sofort mit der Druckmassage beginnen, ohne Zeit für das Herbeischaffen des Defibrillationsgerätes zu verlieren. Dies sollte durch eine andere Person erfolgen.

Der Druckpunkt für die Herzdruckmassage befindet sich auf der unteren Hälfte des Brustbeins, mitten auf der Brust. Die Drucktiefe liegt bei Erwachsenen bei fünf bis sechs Zentimetern. Das Verhältnis bei der Beatmung: Auf 30 Thoraxkompressionen folgen zwei Beatmungen, wiederholend im Wechsel. Bei Kindern beginnt die Reanimation im Gegensatz zur Reanimation von Erwachsenen mit fünf Atemspenden.

Für Verbandkästen wurde im Zuge der Anpassung von Normen für den großen, den kleinen und den Verbandkasten für Kraftfahrzeuge die Menge an Fertigpflastersortiment erhöht. Vor dem Hintergrund der Pandemie sind Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut sowie Gesichtsmasken, mindestens Typ 1, nach DIN EN 14683 hinzugekommen. Vorhandene Verbandkästen müssen allerdings nicht ausgetauscht werden. Das zusätzliche Material kann, zum Beispiel im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung von Haltbarkeit und Vollständigkeit der Materialien, einfach ergänzt werden.

Dr. Svenja Mehlhaff, BGHM

Hintergrund

Anfang 2021 hat der Europäische Rat für Wiederbelebung (European Resuscitation Council, ERC) neue europäische Leitlinien zur Reanimation veröffentlicht. Der deutsche Rat für Wiederbelebung (German Resuscitation Council, GRC) arbeitet eng mit dem ERC zusammen, um sicherzustellen, dass die nationalen Richtlinien und Schulungsprogramme auf dem neuesten Stand der europäischen Forschung basieren. Schulungsmaterial für Erste Hilfe in Betrieben und in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder wird federführend im Fachbereich Erste Hilfe der DGUV erstellt und angepasst – so auch die DGUV Informationen zum Thema.

Leistungen der BGHM

Indem sie die Lehrgangsgebühren übernehmen, leisten Berufsgenossenschaften und andere Unfallversicherungsträger (UVT) der öffentlichen Hand einen wichtigen Beitrag dazu, dass Versicherte in Erster Hilfe ausgebildet werden. Der Auftrag ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage aus § 14 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII): Die UVT haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.

Ausgabe 2/2024