Mittagspause
Sturz auf dem Weg zum Zeiterfassungsgerät
Das Landessozialgericht Hamburg hat entschieden, dass der Weg zum Ausstempeln, um in der Mittagspause spazieren zu gehen, nicht versichert ist, auch wenn der oder die Beschäftigte sich zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Betriebsgelände befindet. Der Beschäftigte in einem am Landessozialgericht (LSG) Hamburg verhandelten Fall wollte in seiner Mittagspause einen Spaziergang außerhalb des Betriebsgeländes machen. Dazu musste er zunächst im Unternehmen zum Zeiterfassungsgerät gehen, um sich auszuloggen.
Auf dem Weg rutschte er auf einer Treppe aus und verletzte sich an der Schulter. Ein Arbeitsunfall lag nicht vor, entschied das LSG. Entscheidend für die Einstufung als gesetzlich versicherter Unfall ist nicht, wie das LSG betonte, ob sich der Unfall im Betrieb ereignet, sondern ob er infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt und ob die Verrichtung zum Unfallzeitpunkt zur Erfüllung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen wird.
Die Betätigung des Zeiterfassungssystems entspricht zwar einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung und wäre somit eine gesetzlich unfallversicherte Tätigkeit. Der Beschäftigte wollte aber einer privaten Tätigkeit – einem Spaziergang – nachgehen und zuvor die arbeitsvertragliche Pflicht der Zeiterfassung erfüllen. Dass Spaziergänge in der Mittagspause außerhalb des Betriebes privater Natur und damit unversichert sind, hat die Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden. Als Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit sind sie grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen.
Gemischte Motivationslage
In einem Fall wie dem vorliegenden spricht die Rechtsprechung von gemischter Motivationslage. Es ist die Frage zu stellen, ob die Verrichtung, hier der Weg zur Zeiterfassung, auch ohne das private Motiv, also den Spaziergang, vorgenommen worden wäre. Im vorliegenden Fall hätte der Versicherte keinen betrieblichen Grund gehabt, zur Zeiterfassung zu gehen. Der Weg zum Spaziergang in der Mittagspause ist auch nicht mit den versicherten Wegen nach draußen zum Mittagessen oder zum Nahrungskauf für den baldigen Verzehr vergleichbar. Bei Letzteren handelt es sich um notwendige Tätigkeiten, um die Arbeitskraft des oder der Versicherten zu erhalten.
Bei einem Spaziergang ist dies aber nach der Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise der Fall. Nämlich dann, wenn der oder die Versicherte zuvor besonderen betrieblichen Belastungen ausgesetzt war, die eine besondere Ermüdung verursacht haben, die ohne die betriebliche Tätigkeit nicht oder erst später aufgetreten wäre. Dieser Umstand lag hier nicht vor (LSG Hamburg, Urteil vom 14. September 2022 – L 2 U 20/21 –, juris).
Karl Heinz Schwirz, BGHM
Ausgabe 2/2023