Neue Ausgabe der TRGS 553
Holzstäube: Auf dem Stand der Technik sicher arbeiten
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 „Holzstaub“ behandelt Tätigkeiten in der Holzbearbeitung und der -verarbeitung, bei denen Holzstaub entsteht. Darüber hinaus gilt sie auch für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben.
Die Schrift ist überarbeitet und an die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie den Stand der Technik angepasst worden. In der Neufassung bietet sie außerdem erweiterte und umfangreichere Hilfestellungen für die Gestaltung von sicherer und gesunder Arbeit.
Änderungen gibt es zum Beispiel bezüglich der Begrifflichkeiten. In der Vorgängerversion, die 2008 veröffentlicht wurde, wurde gefordert, bei Tätigkeiten mit einatembaren Holzstäuben einen „Beurteilungsmaßstab“ von 2 mg/m³ über eine achtstündige Arbeitsschicht einzuhalten und auf diese Weise sogenannte „staubgeminderte Arbeitsbereiche“ einzurichten.
Die EU-Richtlinie 2017/2398/EU verlangt dagegen die Einführung eines bindenden „Expositionsbegrenzungswerts“ für einatembare Hartholzstäube und hartholzhaltige Mischstäube von 2 mg/m³. Durch die formale Umsetzung in Deutschland kam es im März 2021 zur Festlegung eines entsprechenden „Arbeitsplatzgrenzwerts“ (AGW) von 2 mg/m³ (siehe auch TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“). Da Tätigkeiten mit Hartholzstäuben als krebserzeugend gelten, ist jedoch zu beachten, dass dieser AGW als nicht gesundheitsbasiert anzusehen ist. Das bedeutet, dass auch bei dessen Einhaltung von einem Restrisiko auszugehen ist. Die neue Ausgabe der TRGS 553 greift diese aktuellen gesetzlichen Vorgaben auf und definiert die zu treffenden Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Holzstäuben jeglicher Art. Grundsätzlich gilt es, die Exposition der Beschäftigten gegenüber Holzstäuben zu minimieren.
Detaillierte Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber erhält in der neuen Ausgabe der TRGS 553 außerdem umfangreichere und erweiterte Hinweise und Hilfestellungen zur Informationsermittlung, zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie zur Wirksamkeitsüberprüfung. So wird zum Beispiel ausführlich beschrieben, in welchem Umfang der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen ist.
Bezüglich der Reihenfolge der Schutzmaßnahmen wird auf das STOP-Prinzip verwiesen. So muss etwa zunächst geprüft werden, ob die Verwendung einer weniger gefährlichen Holzart oder eines weniger stauberzeugenden Bearbeitungsverfahrens möglich ist. Erst im Anschluss dürfen technische, dann organisatorische und schließlich persönliche Schutzmaßnahmen zum Einsatz kommen.
Eine Neuerung gibt es für Holzbearbeitungsmaschinen, die bauartbedingt trotz technischer Schutzmaßnahmen den AGW von 2 mg/m³ nicht einhalten können. Hier fordert die neue Ausgabe der TRGS 553, Tätigkeiten an diesen Maschinen nur noch mit verkürzten Laufzeiten durchzuführen. Das ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. So ist zum Beispiel an der in vielen Tischlereien und Schreinereien verwendeten Tischbandsäge nur dann von einer Einhaltung des AGW auszugehen, wenn sie maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht betrieben wird.
Unterweisung und Vorsorge
Weiterhin enthält die neue Ausgabe der TRGS 553 ausführliche Informationen darüber, zu welchen Themen die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Holzstäuben zu unterweisen sind. Wesentliche Änderungen gibt es im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sind zum Beispiel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Hartholzstäuben exponiert, muss die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nur dann erfolgen, wenn der AGW nicht eingehalten wird. Wird er dauerhaft eingehalten, ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge). Zu beachten ist, dass für sortenreine Weichholzstäube im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge eigene Regelungen gelten (siehe Tabelle).
Dr. Bernhard Füger, BGHM
Für Tätigkeiten mit / im Bereich von | Pflichtvorsorge | Angebotsvorsorge |
Hartholzstäuben oder hartholzhaltigen Mischstäuben | wenn AGW (einatembarer Hartholzstaub, 2 mg/m³) nicht eingehalten ist | wenn Exposition nicht ausgeschlossen und AGW (einatembarer Hartholzstaub, 2 mg/m³) eingehalten nach Beendigung der Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Hartholzstäuben |
sortenreinen Weichholzstäuben | wenn AGW (allgemeiner einatembarer Staub, 10 mg/m³) nicht eingehalten | wenn AGW (allgemeiner einatembarer Staub, 10 mg/m³) eingehalten |
allen Holzstäuben | bei Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3 getragen werden müssen (zum Beispiel Gerätegewicht über 3 kg) | bei Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte der Gruppe 1 getragen werden müssen (zum Beispiel partikelfiltrierende Halbmasken FFP2/FFP3, gebläseunterstützte Filtergeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg) bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Holzstäuben |
Ausgabe 2/2023