Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

CLP-Verordnung: Europäische Regelung kurz erklärt

In Betrieben werden bei Tätigkeiten und Arbeitsprozessen gefährliche Stoffe und Gemische eingesetzt. Welche Eigenschaften diese haben und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, erfährt der Anwender anhand der Kennzeichnung dieser Gefahrstoffe. Die CLP-Verordnung regelt, wie das Kennzeichnungsetikett auszusehen hat.

Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist die gesetzliche Grundlage für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Diese „Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures“ trat am 20. Januar 2009 in Kraft. Sie basiert auf dem weltweit einheitlichen System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, dem „Globally Harmonized System“ (GHS) der Vereinten Nationen.

Sowohl Einstufung als auch Kennzeichnung von Gefahrstoffen werden regelmäßig aktualisiert und an den technischen Fortschritt angepasst. Beides muss zudem nicht nur auf der Verpackung des Stoffs oder Gemischs angegeben sein, sondern auch im Sicherheitsdatenblatt.

Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen; © BGHM

Einteilung in Gefahrenklassen

Gefahrstoffe werden gemäß der CLP-Verordnung in Gefahrenklassen eingeteilt. Der Anwender oder die Anwenderin erfährt so beispielsweise, dass ein Gefahrstoff karzinogen ist, also Krebs erzeugen kann, schwere Augenschädigungen hervorruft oder gewässergefährdend ist. Die Gefahrenklassen sind im Anhang I der CLP-Verordnung und in § 3 der Gefahrstoffverordnung aufgeführt.

Es gibt:

Innerhalb einer Gefahrenklasse kann es Abstufungen je nach Schwere der Gefahr geben. Es wird unterteilt in Kategorien, Unterklassen oder Typen. Die Kategorie 1 beziehungsweise die Unterklasse 1.1 oder der Typ A stellen jeweils die höchste Gefahr in einer Gefahrenklasse dar.

Pictogramme: © UNECEAbbildung 1: Gefahrenpiktogramme nach dem „Globally Harmonized System“ (GHS)

Gefahrstoffkennzeichnung: Das muss sie beinhalten

Mit Gefahrenpiktogrammen – auf der Spitze stehende Quadrate mit roter Umrandung und schwarzem Symbol auf weißem Grund – werden die Gefahren symbolisch dargestellt (siehe Abbildung 1). Die CLP-Verordnung sieht zudem vor, dass auf dem Etikett des jeweiligen Gefahrstoffs entweder das Signalwort „Gefahr“ für schwerwiegende oder das Signalwort „Achtung“ für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien anzugeben ist.

Wenn ein Stoff oder ein Gemisch mehrere Gefahren aufweist, aus denen sich beide Signalwörter ableiten, ist für die Kennzeichnung nur das Signalwort „Gefahr“ zu verwenden. Die H-Sätze – H steht für hazard, das englische Wort für Gefahr – geben dem Anwender des Stoffes oder des Gemischs Hinweise auf die Art und den Schweregrad der Gefährdung.

Die erste Ziffer zeigt die Art der Gefahr an: 2 steht für physikalisch-chemische Gefahren, beispielsweise H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. 3 steht für Gesundheitsgefahren, beispielsweise H331: Giftig beim Einatmen. 4 steht für Umweltgefahren, beispielsweise H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Zusätzlich gibt es noch die EUH-Sätze. Hierbei handelt es sich um R-Sätze aus der früheren Verordnung, für die es in der CLP-Verordnung keinen entsprechenden H-Satz gibt und die benötigt werden, um das bisherige Schutzniveau beizubehalten. Ein Beispiel ist EUH 071: Wirkt ätzend auf die Atemwege. Die ebenfalls auf dem Kennzeichnungsetikett erforderlichen P-Sätze geben dem Anwender Sicherheitshinweise und empfehlen Maßnahmen. P steht für precautionary und bedeutet so viel wie „vorsorglich“. P331 empfiehlt beispielsweise in Kombination mit P301 und P330: Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen.

Exkurs: Kennzeichnung am Beispiel von 2-Propanol

In der CLP-Verordnung findet sich im Anhang VI eine Tabelle mit mehr als 4.000 gefährlichen Stoffen, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung innerhalb der EU erstellt wurde. Verwendet ein Hersteller einen der dort aufgelisteten Stoffe, muss er die Mindesteinstufung des Stoffes aus dieser Tabelle berücksichtigen. Dann sieht zum Beispiel die Kennzeichnung für den Stoff 2-Propanol (CAS-Nr.: 67-63-0) wie in Abbildung 2 aus. Die Kennzeichnung ergibt sich aus der CLP-Einstufung in Verbindung mit den Tabellen im Anhang I Teile 2 bis 5 sowie den Artikeln 26, 27 und 28, in denen es um Rangfolgeregelungen für Gefahrenpiktogramme, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise geht.

Axel Schulte, BGHM

Pictogramme: © UNECEAbbildung 2: beispielhaftes Kennzeichnungsetikett für den Stoff 2-Propanol

Ausgabe 1/2024