Ausbildung, Studium, Praktika
Versicherungsschutz im Überblick
Azubis, Studierende und Schülerinnen und Schüler stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – je nach Situation beim Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand oder bei einer Berufsgenossenschaft. Der Versicherungsschutz gilt in der Regel auf den direkten Schul- und Arbeitswegen, während des Unterrichts beziehungsweise bei der Arbeit. Ein Überblick.
Berufsausbildung in Betrieb und Berufsschule
Während der praktischen Berufsausbildung besteht aufgrund des Ausbildungsvertrages Versicherungsschutz beim Unfallversicherungsträger des Ausbildungsbetriebes, zum Beispiel der BGHM. Der Besuch berufsbildender Schulen wie Berufsschulen ist wiederum beim Unfallversicherungsträger des jeweiligen Bundeslandes versichert, wenn er der Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht oder der Erlangung eines schulrechtlichen Abschlusses dient.
Duales Studium
Während der Studienzeiten an einer Hochschule oder Fachhochschule besteht Versicherungsschutz über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, also beispielsweise die örtlich zuständige Landesunfallkasse. Während der praktischen Phasen besteht Versicherungsschutz über den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger, zum Beispiel die BGHM.
Praktikum
Ein Praktikum ist eine Maßnahme der Wissensvermittlung. Die Praktikantin oder der Praktikant erprobt sich durch Einsatz im Betrieb und ist in den Betriebsablauf eingegliedert. Dabei besteht Versicherungsschutz kraft Gesetzes – unabhängig davon, ob Entgelt gezahlt wird.
Freiwilliges Praktikum
Für freiwillige Praktika, die nicht von einer Schule veranlasst wurden, aber die unter „Praktikum“ genannten Anforderungen erfüllen, besteht Unfallversicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes. Andernfalls siehe „Hospitation“.
Schul- und Studienpraktikum
Üblicherweise absolvieren Schülerinnen und Schüler aufgrund schulischer Veranlassung ein Praktikum in einem Unternehmen. Das Praktikum ist als Teil der schulischen Ausbildung über den Unfallversicherungsträger der Schule versichert. Bei der fachpraktischen Ausbildung von Fachoberschülerinnen und -schülern der 11. Jahrgangsstufe besteht in den betrieblichen Praxisphasen Versicherungsschutz über den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger, beispielsweise die BGHM. Dies gilt auch für Studentinnen und Studenten bei in Studienordnungen vorgeschriebenen Unternehmenspraktika.
Hospitation
Hospitanten und Hospitantinnen sind nicht in den Betriebsablauf eingegliedert und erlangen als Gast Kenntnisse über die Abläufe, ohne betriebliche Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Es besteht kein Unfallversicherungsschutz kraft Gesetzes. Sie sind jedoch kraft Satzung der BGHM auf der Betriebsstätte gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichert. Wege von und zur Betriebsstätte sind nicht versichert.
Abschlussarbeiten
Studierende, die in einem Unternehmen eine Abschlussarbeit, also beispielsweise eine Bacheloroder Promotionsarbeit fertigen, sind oft nur im Eigeninteresse tätig und daher in der Regel nicht kraft Gesetzes unfallversichert. Sie sind jedoch kraft Satzung der BGHM auf dem Betriebsgelände unfallversichert. Wird die Abschlussarbeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geschrieben, sind Studierende kraft Gesetzes sowohl auf dem Betriebsgelände als auch auf den Wegen unfallversichert.
Ausgabe 1/2023