Unfallanzeige – Wann muss ein Arbeits- oder Wegeunfall gemeldet werden?

Wissenswert

Wer ein Unternehmen führt, ist verpflichtet, der zuständigen Berufsgenossenschaft jeden Arbeits- oder Wegeunfall zu melden, der eine mehr als dreitägige Arbeitsunfähigkeit oder den Tod einer ver­sicherten Person zur Folge hat. „Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn versicherte Personen ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen der Folgen eines Versicherungsfalls, also eines Arbeits- oder eines Wegeunfalls, nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, den Gesundheitszustand zu verschlimmern, nachgehen können“, erklärt Thomas Dunz von der BGHM.  

Bei der Dreitages-Frist zählt der  Unfalltag nicht mit. Entscheidend ist die Anzahl der Kalendertage der Arbeits­unfähigkeit und nicht, wie viele  Arbeitstage ausgefallen sind. Das heißt, dass Samstage, Sonn- oder  Feiertage mitgezählt werden. Unfälle von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern sind der BGHM auch vom entleihenden Unternehmen anzuzeigen und entsprechend in der Unfallanzeige kenntlich zu machen; zudem meldet der verleihende Betrieb den Unfall an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft.

Unfallanzeige – Wann muss ein Arbeits- oder Wegeunfall gemeldet werden?

Die ausgefüllte Unfallanzeige ist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls an die für den Betrieb zuständige Stelle bei der Berufsgenossenschaft zu senden. Bei der BGHM ist das die jeweilige Bezirksverwaltung. Ein weiteres Exemplar muss an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde gesendet werden, zum Beispiel das  Gewerbeaufsichtsamt. Unfälle, die nicht meldepflichtig sind und daher bei der Berufs­genossenschaft nicht angezeigt werden, müssen innerhalb des Unternehmens dokumentiert werden, zum Beispiel in einem Verbandbuch.

Ausgabe 6/2022