Betriebliches Eingliederungsmanagement

BEM – So funktioniert die Wiedereingliederung im Betrieb

Jedes Unternehmen, auch Klein- und Kleinstbetriebe, sind seit 2004 zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtet. Was bedeutet das? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres – bezogen auf die vergangenen zwölf Monate – länger als sechs Wochen ununterbrochen oder in Summe arbeitsunfähig gewesen sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz BEM, anbieten. So steht es im § 167 Sozialgesetzbuch IX.

Dabei ist es unerheblich, ob den Arbeitsunfähigkeitszeiten verschiedene Erkrankungen zugrunde gelegen haben oder ein und dieselbe. Auch die Ursache der Erkrankung, also ob die Arbeit dazu beigetragen hat oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement bietet die Möglichkeit, eine längere Arbeitsunfähigkeit eines oder einer Beschäftigten vorzeitig zu beenden oder diese sogar zu verhindern.

Möglicherweise ist es sinnvoll, dafür den alten Arbeitsplatz anzupassen, sodass die beschäftigte Person dort bleiben kann. Es kann auch erforderlich sein, einen geeigneteren Arbeitsplatz im Unternehmen zu finden.

BEM – So funktioniert die Wiedereingliederung im Betrieb; © alotofpeople/Fotolia.com

Die Teilnahme an einem BEM-Verfahren ist für die betroffene Person freiwillig und kann daher nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden. Die betroffene Person kann das BEM auch jederzeit beenden. Außerdem muss sichergestellt und darüber informiert werden, dass mit den personenbezogenen Daten und Informationen zum Gesundheitszustand vertraulich umgegangen wird.

Gemeinsam für die Wiedereingliederung

Agieren Personalabteilung, Führungskräfte, Beschäftigtenvertretung und gegebenenfalls Schwerbehindertenvertretung im BEM gemeinsam, zeigt dies den betroffenen Personen auch, dass ihre Arbeitskraft und ihr Fachwissen wichtig sind und sie im Unternehmen wertgeschätzt werden. Es ist zielführend, die Situation gemeinsam mit der oder dem Beschäftigten zu analysieren. Seine oder ihre Wünsche und Erwartungen sollten erfragt werden; unterschiedliche Sichtweisen und Ziele sind zu klären und Wege, eine Arbeitsunfähigkeit zu verhindern, sind zu suchen.

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gelingt am ehesten, wenn die Personen, die die Arbeitsplätze und -abläufe am besten kennen, in den BEM-Prozess eingebunden werden. Auch der Betriebsarzt, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Berufsgenossenschaft oder bei Menschen mit Behinderung das Integrationsamt beziehungsweise die Integrationsfachdienste können unterstützen. Ein zusätzlicher Nutzen aus dem BEM ergibt sich durch die Möglichkeit, jene Arbeitsbedingungen zu identifizieren, die auch bei anderen Beschäftigten zu Fehlzeiten führen können. So kann eine Arbeitsunfähigkeit aus betrieblichen Gründen vermieden werden.

Transparenz und Information

Es ist wichtig, im Betrieb regelmäßig über das BEM zu informieren. Nur so wissen Beschäftigte über ihre Ansprüche Bescheid und eine mögliche Scheu kann ihnen genommen werden, sollte ein BEM nötig werden. Auch die Erfolge im BEM sollten laufend kommuniziert werden, natürlich unter Einhaltung des Datenschutzes. Wird aufgezeigt, wie wirksam das BEM ist, erhöht das die Akzeptanz.

Susanne Neisecke und Burkhard Grüß, BGHM

Gut zu wissen: Hamburger Modell

Das BEM ist nicht mit der stufenweisen Wiedereingliederung, dem sogenannten Hamburger Modell, zu verwechseln. Bei Letzterem erstellt der behandelnde Arzt oder die Ärztin in Abstimmung mit den arbeitsunfähigen Beschäftigten und dem Betrieb einen Stufenplan, um, insbesondere nach längerer Krankheit, schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern. Das Hamburger Modell stellt somit eine Wiedereingliederungsmaßnahme dar, die im Rahmen eines BEMs stattfinden kann.

Ausgabe 3/2023